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    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (210)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 194
    ¹ Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie über­geht, zum ehelichen Vermögen.
    ² Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.
    II. Eigentum von Mann und Frau
    Art. 195
    ¹ Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehe­frau gehört oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum.
    ² Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist.
    ³ Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauen­gutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehe­mannes.
    III. Beweis
    Art. 196
    ¹ Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.
    ² Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehe­frau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet, dass sie zum Frauen­gute gehören.
    IV. Inventar
    1. Errichtung und Beweiskraft
    Art. 197
    ¹ Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.
    ² Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung errichtet worden, so wird es als richtig vermutet.
    2. Bedeutung der Schätzung
    Art. 198
    ¹ Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch die öffentliche Urkunde festgestellt, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung.
    ² Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswerte veräussert worden, so tritt der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme.
    V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut
    Art. 199
    Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauen­gutes die Bestimmung verbunden werden, dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentum des Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.

    B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungs­befugnis

    I. Verwaltung
    Art. 200
    ¹ Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen.
    ² Er trägt die Kosten der Verwaltung.
    ³ Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
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