1. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich nachhaltiger Baumaterialien, Umwelttechnologien, nachhaltiger erneuerbarer Energien und energieeffizienter oder ein Umweltzeichen tragender Waren und Dienstleistungen; dies geschieht inter alia indem damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden.
2. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral eine Zusammenarbeit in diesem Bereich in Betracht ziehen.
4. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.
Art. 7.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 7.9 Durchführung und Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.
2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung und Konsultationen nach Artikel 9.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und Artikel 9.3 (Konsultationen) in Anspruch nehmen.
4. Für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten darf keine Vertragspartei die Streitbeilegung nach Kapitel 9 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Art. 7.10 Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.
Kapitel 8: Institutionelle Bestimmungen
Art. 8.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Türkei (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus hochrangigen Amtspersonen der Vertragsparteien besteht.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;