Art. 21
(1) Es wird ein als «Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» bezeichneter Ausschuss (nachstehend «Gemischter Ausschuss» genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und beschliesst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach ihren eigenen Bestimmungen durch. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss durch.
(3) Der Gemischte Ausschuss gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzenden und der Festlegung des Mandats des Vorsitzenden regelt.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Art. 22
(1) Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.
(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass ein Beschluss des Gemischten Ausschusses von der anderen Vertragspartei nicht ordnungsgemäss angewendet wird, kann sie verlangen, dass die Angelegenheit vom Gemischten Ausschuss behandelt wird. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er damit befasst wurde, klären, kann die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen nach Artikel 31 treffen.
(3) Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz veröffentlicht. Zu jedem Beschluss werden der Zeitpunkt der Anwendung in den Vertragsparteien und alle weiteren Informationen, die die beteiligten Wirtschaftskreise betreffen können, angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt.
(4) Die Vertragsparteien teilen einander den Abschluss dieser Formalitäten mit. Falls nach Ablauf von 12 Monaten ab der Beschlussfassung durch den Gemischten Ausschuss eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, gilt Absatz 5 entsprechend.
(5) Beschliesst der Gemischte Ausschuss in einer Angelegenheit, mit der er befasst wurde, nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Befassung, können die Vertragsparteien unbeschadet des Absatzes 2 für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen nach Artikel 31 treffen.
(6) Bezüglich Rechtsvorschriften, die unter Artikel 23 fallen und zwischen der Unterzeichnung dieses Abkommens und dessen Inkrafttreten verabschiedet wurden und von denen die andere Vertragspartei in Kenntnis gesetzt wurde, gilt als der in Absatz 5 genannte Zeitpunkt der Befassung der Zeitpunkt der Inkenntnissetzung. Der Gemischte Ausschuss beschliesst frühestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens.