Vorherige Seite
    Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (942.211)
    1 - 210 - 11
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 11 b ⁴² Art und Weise der Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten, die pro Einzelinformation abgerechnet werden
    ¹ Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmel­dung der Konsumentin oder des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmitteilungen, Audio- und Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen der Konsumentin oder dem Konsu­menten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich sowohl am Ort der Bekanntgabe als auch auf dem mobilen Endgerät bekanntgegeben wer­den:⁴³
    a. eine allfällige Grundgebühr;
    b. der Preis pro Einzelinformation;
    c. das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes;
    d.⁴⁴
    die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute.
    ² Gebühren dürfen erst erhoben werden, nachdem die Konsumentin oder der Kon­sument die Angaben nach Absatz 1 erhalten und die Annahme des Angebots aus­drücklich auf ihrem oder seinem mobilen Endgerät bestätigt hat.⁴⁵
    ³ Nach Annahme des Angebots nach Absatz 2 muss der Konsumentin oder dem Konsumenten bei jeder Einzelinformation das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes kostenlos bekanntgegeben werden. Der Konsumentin oder dem Konsu­menten kann die Möglichkeit geboten werden, kostenlos auf diese Benachrichtigung zu verzichten.⁴⁶
    ⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2004 827 ).
    ⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 4959 ).
    ⁴⁴ Eingefügt durch Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 945 ).
    ⁴⁵ Eingefügt durch Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 945 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
    ⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5821 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 4959 ).
    Art. 11 c ⁴⁷ Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen
    ¹ Wer den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz Flugpreise in irgend­einer Form – auch im Internet – für Flugdienste ab einem Flughafen in der Schweiz oder der Europäischen Union anbietet, hat die anwendbaren Tarifbedingungen zu nennen.
    ² Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist stets auszuweisen. Er muss den eigentlichen Flugpreis sowie alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschliessen.
    ³ Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis ist mindestens der eigentliche Flug­preis auszuweisen sowie, falls diese dazu gerechnet werden:
    a. die Steuern;
    b. die Flughafengebühren; und
    c. die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Treibstoff in Zusammenhang stehen.
    ⁴ Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten muss durch die Konsumentin oder den Konsumenten ausdrücklich bestätigt werden («Opt-in»).
    ⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 4959 ).
    Art. 12 Trinkgeld
    ¹ Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein.
    ² Hinweise wie «Trinkgeld inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen sind zulässig. Hinweise wie «Trinkgeld nicht inbegriffen» oder entsprechende Formulie­rungen ohne ziffernmässige Bezeichnung sind unzulässig.
    ³ Es ist unzulässig, Trinkgelder über den bekanntgegebenen Preis oder das ziffern­mässig bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen.

    4. Kapitel: Werbung

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren