Art. 11 b ⁴² Art und Weise der Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten, die pro Einzelinformation abgerechnet werden
¹ Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmeldung der Konsumentin oder des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmitteilungen, Audio- und Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen der Konsumentin oder dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich sowohl am Ort der Bekanntgabe als auch auf dem mobilen Endgerät bekanntgegeben werden:⁴³
a. eine allfällige Grundgebühr;
b. der Preis pro Einzelinformation;
c. das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes;
d.⁴⁴
die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute.
² Gebühren dürfen erst erhoben werden, nachdem die Konsumentin oder der Konsument die Angaben nach Absatz 1 erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich auf ihrem oder seinem mobilen Endgerät bestätigt hat.⁴⁵
³ Nach Annahme des Angebots nach Absatz 2 muss der Konsumentin oder dem Konsumenten bei jeder Einzelinformation das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes kostenlos bekanntgegeben werden. Der Konsumentin oder dem Konsumenten kann die Möglichkeit geboten werden, kostenlos auf diese Benachrichtigung zu verzichten.⁴⁶
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2004 827 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 4959 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 945 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 945 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5821 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 4959 ).
Art. 11 c ⁴⁷ Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen
¹ Wer den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz Flugpreise in irgendeiner Form – auch im Internet – für Flugdienste ab einem Flughafen in der Schweiz oder der Europäischen Union anbietet, hat die anwendbaren Tarifbedingungen zu nennen.
² Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist stets auszuweisen. Er muss den eigentlichen Flugpreis sowie alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschliessen.
³ Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis ist mindestens der eigentliche Flugpreis auszuweisen sowie, falls diese dazu gerechnet werden:
a. die Steuern;
b. die Flughafengebühren; und
c. die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Treibstoff in Zusammenhang stehen.
⁴ Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten muss durch die Konsumentin oder den Konsumenten ausdrücklich bestätigt werden («Opt-in»).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 4959 ).
Art. 12 Trinkgeld
¹ Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein.
² Hinweise wie «Trinkgeld inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen sind zulässig. Hinweise wie «Trinkgeld nicht inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen ohne ziffernmässige Bezeichnung sind unzulässig.
³ Es ist unzulässig, Trinkgelder über den bekanntgegebenen Preis oder das ziffernmässig bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen.