Art. 9
Der Empfehlung ist eine Begründung beizugeben. Gibt die Empfehlung insgesamt oder teilweise nicht die einstimmige Meinung der Kommission wieder, so ist jeder Schlichter berechtigt, eine abweichende Stellungnahme abzugeben.
Art. 10
Ein Vergleich gilt als gescheitert, wenn 90 Tage nach Notifikation der Empfehlung an die Parteien nicht jede Partei der anderen die Annahme der Empfehlung notifiziert hat. Ein Vergleich gilt gleichermassen als gescheitert, wenn die Kommission nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist gebildet worden ist oder, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, wenn die Kommission ihre Empfehlung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt abgegeben hat, an dem der Vorsitzende der Kommission ernannt wurde.
Art. 11
1. Jedes Mitglied der Kommission erhält für seine Arbeit eine Vergütung: diese wird einvernehmlich zwischen den Parteien festgesetzt, wobei beide zu gleichen Teilen beitragen.
2. Die sonstigen Unkosten, die durch die Arbeit der Kommission entstehen, werden in derselben Weise aufgeteilt.
Art. 12
Die Streitparteien können jederzeit während des Vergleichsverfahrens einvernehmlich beschliessen, ein anderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.
Kapitel II Schiedsverfahren
Art. 13
1. Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.
2. Scheitert ein Vergleichsverfahren, so kann ein Schiedsverfahren nur binnen 180 Tagen nach dem Scheitern beantragt werden.
Art. 14
Das Schiedsgericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Schiedsrichter, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch diese Massnahme betroffen wurden, ernannten Schiedsrichter und einem weiteren einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.
Art. 15
1. Ist nach Ablauf von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer 60 Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor nach Artikel 4 aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt. Diese Liste ist von der in Artikel IV des Übereinkommens vorgeschriebenen Sachverständigenliste und von der in Artikel 4 dieser Anlage vorgeschriebenen Schlichterliste getrennt zu führen; jedoch kann der Name derselben Person sowohl in der Schlichterliste als auch in der Schiedsrichterliste aufgeführt sein. Eine Person, die als Schlichter in einer Streitigkeit tätig war, kann jedoch nicht zum Schiedsrichter in derselben Sache gewählt werden.
2. Hat eine Partei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen 60 Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt.