2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Artikeln des IWF-Übereinkommens⁵⁹ einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unberührt, sofern eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.
⁵⁹ SR 0.979.1
Art. 4.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach Artikel XII Absätze 1–3 GATS⁶⁰, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.
⁶⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1.B
Art. 4.9 Ausnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS⁶¹ und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
⁶¹ SR 0.632.20 , Anhang 1.B
Art. 4.10 Überprüfung
Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig hinsichtlich der Möglichkeit überprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.
5. Kapitel Schutz des geistigen Eigentums
Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang XII und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums den Staatsangehörigen⁶² der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum⁶³ (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen einer jeden Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zu überprüfen, um angemessene Schutz- und Umsetzungsniveaus weiterzuentwickeln.
⁶² Für die Zwecke dieses Kapitels gilt die Auslegung des Begriffs «Staatsangehörige» nach Fussnote 1 TRIPS-Abkommen.
⁶³ SR 0.632.20 , Anhang 1C