(4) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines beliebigen Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes oder einer ähnlichen regionalen Organisation oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 6 Enteignung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen nicht nationalisiert, enteignet oder Massnahmen unterworfen werden, die einer Nationalisierung oder Enteignung gleichkommen (im Folgenden als «Enteignung» bezeichnet), es sei denn, dies geschehe zu einem mit internen Bedürfnissen verbundenen öffentlichen Zweck, auf der Basis der Nichtdiskriminierung und gegen eine unverzügliche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition unmittelbar vor deren Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung zu entsprechen, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Die Entschädigung umfasst eine handelsübliche Verzinsung bis zum Zeitpunkt der Zahlung, hat ohne Verzögerung zu erfolgen, muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Der betroffene Investor hat nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, das Recht, seinen Fall sowie die Bewertung seiner Investition umgehend von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen prüfen zu lassen.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das gemäss der geltenden Gesetzgebung in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes inkorporiert oder konstituiert wurde und besitzen Investoren der anderen Vertragspartei Beteiligungen an diesem Unternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass solche Investoren unter Vorbehalt ihrer Gesetzgebung im notwendigen Umfang gemäss Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.