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    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argenti... (0.975.215.4)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    (1)  Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraft­setzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind.
    (2)  Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die vor seiner Inkraftsetzung entstanden sind.
    Art. 7 Günstigere Bedingungen
    Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.
    Art. 8 Subrogationsprinzip
    Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
    Der Versicherer kann keine weitergehenden Rechte geltend machen als diejenigen, die dem Investor zugestanden wären.
    Art. 9 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
    (1)  Meinungsverschiedenheiten über Investitionen im Sinne dieses Abkommens zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei werden nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Streitpar­teien geregelt. Zu diesem Zweck finden Beratungen zwischen den betroffenen Par­teien statt.
    (2)  Führen diese Beratungen nicht zu einer Lösung, kann die Meinungsverschieden­heit einem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Inves­tition getätigt wurde, unterbreitet werden.
    (3)  Falls 18 Monate nach der Mitteilung über die Einleitung eines Rechtsverfahrens vor den zuständigen Gerichten kein letztinstanzliches Urteil ergangen ist, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen des Investors einem der gemäss Absatz (5) dieses Artikels vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen.
    (4)  Nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens unternimmt jede Streitpartei alle erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf die Einstellung des laufenden Gerichts­verfahrens.
    (5)  Falls ein internationales Schiedsverfahren angestrengt wird, kann die Meinungs­verschiedenheit auf Ersuchen des Investors einem der nachstehenden Schieds­­gerichte unterbreitet werden:
    – dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), begründet durch das in Washington am 18. März 1965² zur Unter­zeichnung aufgelegte «Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstrei­tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten», sobald beide Vertragsparteien Mitglied dieses Übereinkommens sind.
    – einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches gemäss den Schiedsgerichtsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ein­berufen wurde.
    (6)  Keine am Streit beteiligte Vertragspartei kann in irgend einer Phase des Streit­beilegungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versi­cherungs- oder eines Garantievertrages gemäss Artikel 8 dieses Abkommens eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des entstandenen Schadens erhal­ten.
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