¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 11
¹ Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nötigen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird. Während des Baus der Kreuzung darf der Verkehr nur so weit eingeschränkt werden, als dies für die Bauarbeiten erforderlich ist.²⁰
² Im Falle von Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und über die Höhe der Entschädigung findet das EntG²¹ Anwendung.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
²¹ SR 711
Art. 12 ²²
²² Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
5. Transportpflicht
Art. 13 ²³
¹ Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.
² Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.
³ Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.
²³ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 14 – 15 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
II. Aufsicht, Bau und Betrieb
1. Aufsicht
1. Grundsatz
Art. 16
¹ Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
2. Zuständigkeit
Art. 17 ²⁶
¹ Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
2 Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.