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    Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn... (746.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
    Art. 11
    ¹ Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nöti­gen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Aus­bau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird. Während des Baus der Kreuzung darf der Verkehr nur so weit eingeschränkt werden, als dies für die Bauarbeiten erforderlich ist.²⁰
    ² Im Falle von Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und über die Höhe der Entschädigung findet das Ent­G²¹ Anwendung.
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
    ²¹ SR 711
    Art. 12 ²²
    ²² Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

    5. Transport­pflicht

    Art. 13 ²³
    ¹ Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumut­bar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbie­tet.
    ² Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.
    ³ Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
    Art. 14 – 15 ²⁴
    ²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

    II. Aufsicht, Bau und Betrieb

    1. Aufsicht

    1. Grundsatz

    Art. 16
    ¹ Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.
    ² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, so­fern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.²⁵
    ²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

    2. Zuständigkeit

    Art. 17 ²⁶
    ¹ Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
    2 Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanla­gen setzt das Departement eine Kommission ein.
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