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    Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (141.1)
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    CH - ZG
    1 Die Präsidien können externe Sachverständige für einführende Referate beiziehen. Die Kommissionen können Gutachteraufträge erteilen. Das Büro genehmigt höhere Beträge als 50'000 Franken pro Gutachterauftrag gemäss

    § 7 Abs. 2 Ziff. 6 dieser Geschäftsordnung. Bei Nichtgenehmigung ent -

    scheidet der Kantonsrat.
    2 Externen Sachverständigen sowie Gutachterinnen und Gutachtern stehen die gleichen Akteneinsichts- und Auskunftsrechte zu wie den Kommissio - nen. Sie können im Auftrag von Kommissionen Geschäftsprüfungen vor - nehmen.
    3 Sie werden ausdrücklich auf ihr Berufs- oder Geschäftsgeheimnis ver - pflichtet.
    4 Sie nehmen nur bis zum Beginn der Eintretensdebatte an den Beratungen teil. Die Kommission kann eine weitergehende Teilnahme beschliessen.

    § 31 Kommissionsberichte

    1 Die Präsidien sorgen für einen ausgewogenen Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat.
    2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie - dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie für den Kommissionsbericht einen davon unabhängigen, schriftlichen Bericht ein - zureichen. 2.4. Fraktionen

    § 32 Bildung von Fraktionen; Fraktionswechsel

    1 Eine Gruppe von mindestens fünf Ratsmitgliedern kann jederzeit eine Fraktion bilden.
    2 Fraktionen, die sich nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung neu bilden, orientieren das Büro schriftlich über ihre Fraktionsbezeichnung, über ihre Mitglieder und über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Damit ist die Fraktion konstituiert.
    3 Ratsmitglieder dürfen nur einer einzigen Fraktion angehören. Ratsmitglie - der, welche die Fraktion mit Zustimmung der neuen Fraktion wechseln, ori - entieren das Büro. Damit ist der Wechsel vollzogen. 3. Sitzungen des Kantonsrats 3.1. Teilnehmende an den Sitzungen

    § 33 Einberufung des Kantonsrats

    1 Zusätzlich zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann der Regierungsrat oder ein Viertel der Mitglieder des Kantonsrats mit schriftlichem Gesuch unter Angabe der Gründe die Einberufung des Kantonsrats verlangen (§ 43 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) ). 1) BGS 111.1
    2 Der Sitzungstermin und die Traktandenliste werden in der Regel im Amts - blatt am zweitletzten und am letzten Freitag vor der Sitzung bekannt gege - ben.
    3 Die Einberufung erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
    4 Der Kantonsrat entscheidet über einen Sitzungsort ausserhalb des Kantonsratssaals.

    § 34 Teilnahme der Mitglieder des Kantonsrats

    1 Um gültig verhandeln und beschliessen zu können, ist die Anwesenheit von mindestens 41 Mitgliedern nötig (§ 44 Satz 1 der Kantonsverfassung 2 ) ).
    2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi - gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden - ten einzureichen.
    3 Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt zu Beginn der Sitzung einen Namensaufruf durch. Die Staatskanzlei führt die Präsenzkontrolle.
    4 Die Ratsmitglieder dürfen während den Sitzungen elektronische Geräte in - klusive Bildaufzeichnungsgeräte benützen.

    § 35 Teilnahme des Regierungsrats

    1 Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldigungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten einzureichen.
    2 Die Mitglieder des Regierungsrats haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

    § 36 Teilnahme der Gerichte

    1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und des Verwaltungs - gerichts nehmen an der Behandlung von Berichten und Anträgen ihres bzw. seines Gerichts teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stel - len.
    2 Bei weiteren Geschäften, welche ebenfalls die Justizgesetzgebung oder die Justizverwaltung betreffen, kann die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrats die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts zur Vernehmlassung oder zu den Verhandlungen einla - den. Diese haben beratende Stimme und können Anträge stellen. 2) BGS 111.1

    § 37 Öffentlichkeit der Sitzungen

    1 Die Sitzungen des Kantonsrats sind in der Regel öffentlich (§ 43 Abs. 2 der Kantonsverfassung 1 ) ).
    2 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise Sitzungen unter Ausschluss der Öf - fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim - haltung höher zu gewichten ist.
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