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    Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (741.41)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstel­lerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung der Zulassungsbehörde, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Len­kung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.
    ³ Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungs­erklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.²⁹⁶
    ²⁹⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
    ²⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
    Art. 57 ²⁹⁷ Federung, Anfahrhilfen
    ¹ Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.
    ² Anfahrhilfen, die Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen, sind zulässig.
    ²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

    5. Kapitel: Räder, Reifen

    Art. 58 Räder und Reifen
    ¹ Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.
    ² Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Artikel 59 Absätze 3 und 4.²⁹⁸
    ³ Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalrei­fen) aufweisen.
    ⁴ Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.
    ⁵ Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Her­stellerin nicht ausdrücklich gestattet.
    ⁶ Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:
    a. UNECE-Reglement Nr. 30;
    b. UNECE-Reglement Nr. 54;
    c. UNECE-Reglement Nr. 75; oder
    d. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
    e.²⁹⁹
    Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder
    f.³⁰⁰
    UNECE-Reglement Nr. 106.³⁰¹
    ⁶bis Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.³⁰²
    ⁷ Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.³⁰³
    ⁸ An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen.³⁰⁴
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