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    Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (741.41)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Folgende Abkürzungen für Geschwindigkeiten werden verwendet:
    v 1
    =    Ausgangsgeschwindigkeit
    v 2
    =    Zielgeschwindigkeit
    v max
    =    bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

    12 Prüfung der Wirksamkeit bei kalter Bremse (Prüfung Typ 0)

    Für die Prüfung der Wirksamkeit bei kalter Bremse darf die an der Bremsscheibe oder aussen an der Trommel gemessene Temperatur nicht mehr als 100 °C und am Gehäuse von vollständig gekapselten Bremsen und Bremsen im Ölbad nicht mehr als 50 °C betragen. Das Fahrzeug muss in beladenem Zustand gemessen werden. Die Verteilung der Gewichte auf die Achsen muss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin entsprechen. Jede Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen.
    Die Prü­fung ist bei der für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Geschwindigkeit vor­zunehmen. Die für die jeweilige Klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss erreicht werden.

    13 Prüfung des Heissbremsverhaltens der Bremse (Prüfung Typ I)

    131
    Vorbereitung
    Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage müs­sen die Bremsen des beladenen Fahrzeugs mit wiederholten Bremsungen wie folgt vorkonditioniert werden:

    Fahrzeugklasse

    v1

    v2

    Intervall maximal

    Anzahl Zyklen

    M1

    80 % vmax, ≤ 120 km/h

    ½ v1

    45 s

    15

    M2

    80 % vmax, ≤ 100 km/h

    ½ v1

    55 s

    15

    N1

    80 % vmax, ≤ 120 km/h

    ½ v1

    55 s

    15

    M3, N2, N3

    80 % vmax, ≤ 60 km/h

    ½ v1

    60 s

    20

    T, C

    80 % vmax

    ½ v1

    60 s

    20

    wahlweise, wenn vmax ≤ 40 km/h

    0,05 v1

    18

    Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Vorderrad / kombinierte Bremsen



    70 % vmax, ≤ 100 km/h

    ½ v1

    1000 m

    10

    Hinterrad

    70 % vmax, ≤ 80 km/h

    132
    Wirkprüfung
    Die Wirkprüfung muss sich unmittelbar anschliessen. Die Brems­wirkung darf nicht unter 60 % der mit kalter Bremse ermittelten Wirkung sinken. Bezogen auf die für die kalte Bremse geltenden Wirkungsanforderungen darf sie nicht unter folgende Werte sinken:
    132.1 Fahrzeuge der Klasse M 1 : 75 %;
    132.2 Fahrzeuge der Klassen M 2 , M 3 , N, T und C: 80 %;
    132.3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge: 65 %.
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