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    Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (281.35)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b. 70 Franken für die erste Seite bei Grundstücken allein oder zusammen mit beweglichen Sachen oder Forderungen;
    c. 8 Franken für jede weitere Seite.
    ² Die Gebühr für die Abrechnung einer Einkommenspfändung, für die kein Vertei­lungsplan notwendig ist, beträgt 10 Franken je Betreibung.
    Art. 35 Anweisung von Forderungen
    ¹ Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners an Zahlungs Statt (Art. 131 Abs. 1 SchKG) bestimmt sich sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 1.
    ² Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG) beträgt 20 Franken.
    Art. 36 Besondere Art der Abgeltung
    Die Gebühr für die Feststellung, dass eine in bar zu tilgende Forderung auf andere Weise abgegolten wird, beträgt 20 Franken.
    Art. 37 Eigentumsvorbehalt
    ¹ Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten nach Verordnung vom 19. Dezember 1910¹² betreffend die Eintragung der Eigen­tumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt:

    Restschuld/Franken

    Gebühr/Franken

    a.

    für die Eintragung des Eigentumsvorbe­haltes:

    bis

    1 000

    25.–

    über

    1 000

    bis

    5 000

    50.–

    über

    5 000

    bis

    10 000

    60.–

    über

    10 000

    6 Promille, jedoch höchstens 150.–

    b.

    für die Eintragung einer Zession

    10.–

    c.

    für die Vorlegung des Registers oder für eine sich darauf stützende Auskunft

    9.–

    d.

    für Auszüge, Bescheinigungen
    und schriftliche Mitteilungen
    überdies für jede Seite

    8.–

    ² Die Löschung einer Eintragung und die Bestätigung von Verrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b auf dem Vertrag sind gebührenfrei.
    ³ Im Falle des Verkaufs derselben Sache an mehrere Erwerber mit Wohnsitz im gleichen Registerkreis ist nur eine Gebühr geschuldet.
    ¹² SR 211.413.1
    Art. 38 Selbständige Festsetzung des Kompetenzbetrages
    ¹ Die Gebühr für die Festsetzung des Kompetenzbetrages ausserhalb der Zwangs­vollstreckung geht zu Lasten des Gesuchstellers und beträgt 40 Franken.
    ² Dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so beträgt die Gebühr 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
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