b. 70 Franken für die erste Seite bei Grundstücken allein oder zusammen mit beweglichen Sachen oder Forderungen;
c. 8 Franken für jede weitere Seite.
² Die Gebühr für die Abrechnung einer Einkommenspfändung, für die kein Verteilungsplan notwendig ist, beträgt 10 Franken je Betreibung.
Art. 35 Anweisung von Forderungen
¹ Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners an Zahlungs Statt (Art. 131 Abs. 1 SchKG) bestimmt sich sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 1.
² Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG) beträgt 20 Franken.
Art. 36 Besondere Art der Abgeltung
Die Gebühr für die Feststellung, dass eine in bar zu tilgende Forderung auf andere Weise abgegolten wird, beträgt 20 Franken.
Art. 37 Eigentumsvorbehalt
¹ Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten nach Verordnung vom 19. Dezember 1910¹² betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt:
Restschuld/Franken | Gebühr/Franken | ||||||
a. | für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes: | ||||||
bis | 1 000 | 25.– | |||||
über | 1 000 | bis | 5 000 | 50.– | |||
über | 5 000 | bis | 10 000 | 60.– | |||
über | 10 000 | 6 Promille, jedoch höchstens 150.– | |||||
b. | für die Eintragung einer Zession | 10.– | |||||
c. | für die Vorlegung des Registers oder für eine sich darauf stützende Auskunft | 9.– | |||||
d. | für Auszüge, Bescheinigungen | 8.– | |||||
² Die Löschung einer Eintragung und die Bestätigung von Verrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b auf dem Vertrag sind gebührenfrei.
³ Im Falle des Verkaufs derselben Sache an mehrere Erwerber mit Wohnsitz im gleichen Registerkreis ist nur eine Gebühr geschuldet.
¹² SR 211.413.1
Art. 38 Selbständige Festsetzung des Kompetenzbetrages
¹ Die Gebühr für die Festsetzung des Kompetenzbetrages ausserhalb der Zwangsvollstreckung geht zu Lasten des Gesuchstellers und beträgt 40 Franken.
² Dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so beträgt die Gebühr 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.