Vorherige Seite
    Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten... (814.501.261)
    1 - 231 - 32
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Anhang 4 ²⁴

    ²⁴ Bereinigt durch Berichtigung vom 12. Juni 2018 ( AS 2018 2311 ).
    (Art. 1 Abs. 2 Bst. d)

    Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und Transport

    Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten

    Anwendungsbereich

    Notwendige Ausbildung / Praktikum

    Erlaubte Tätigkeiten

    I 1

    – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit offenem radioaktiven Material in einem Arbeitsbereich B/C

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Vertreiben, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von offenem radioaktiven Material
    – Herstellen, Verwenden und Lagern von offenem radioaktiven Material in Arbeitsbereichen Typ B und C
    – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von geschlossenem radioaktiven Material
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 2

    – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit offenem radioaktiven Material mit geringem Gefährdungspotential

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Verwenden, Lagern und Entsorgen von offenem radioaktiven Material mit geringem Gefährdungspotential in Arbeitsbereichen nach Art. 81 StSV
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 3

    – Strahlenschutz-Sachverständige bei der Materialprüfung

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen und Weitergeben von geschlossenen radioaktiven Quellen für die Werkstoffprüfung beim stationären oder mobilen Einsatz
    – Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung für die Werkstoffprüfung beim stationären oder mobilen Einsatz
    – Bestimmung des Überwachungsbereichs
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 4

    – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit geschlossenen radio­aktiven Quellen und Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen und Weitergeben von geschlossenen radioaktiven Quellen
    – Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 5

    – Strahlenschutz-Sachverständige beim Handel und Versand von radioaktiven Quellen

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von radioaktiven Quellen
    – Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 6

    – Strahlenschutz-Sachverständige bei der Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktivem Material

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen und Weitergeben von radioaktivem Material
    – Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung.
    – Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktivem Material in Abfällen, Reststoffen oder in Materialien zur Wiederverwertung
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 7

    – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Vertreiben, Einrichten, Verwenden von Beschleunigern mit geringer Leistung und von Röntgenanlagen ohne direkte Anwendung am Menschen in Bestrahlungsräumen.
    – Mobiler Einsatz von Röntgenblitzanlagen. Bestimmung des Über­wachungsbereichs
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 8

    – Strahlenschutz-Sachverständige bei der Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen mit beschränkter Leistung

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen beschränkter Leistung beim stationären oder mobilen Einsatz
    – Bestimmung des Überwachungsbereichs
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 9

    – Strahlenschutz-Sachverständige beim Einsatz von Anlagen mit Voll- und Teilschutzeinrichtung

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung mit Voll- und Teilschutzeinrichtung
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 10

    – Strahlenschutz-Sachverständige beim Einsatz von geschlossenen radio­aktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von geschlos­senen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential nach Art. 14 StSV
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 11

    – Strahlenschutz-Sachverständige beim Transport von radioaktivem Material²⁵

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Überwachung des Versands und Transports von radioaktivem Material auf der Strasse gemäss ADR/SDR Klasse 7
    Ermittlung des radiologischen Zustands
    Festlegung von Sofortmassnahmen bei allfälligen Transportunfällen
    Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 12

    – Strahlenschutz-Sachverständige bei der Vermittlung von Fremdpersonal

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Vermittlung von beruflich strahlenexponierten Personen in Dritt­betrieben
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 13

    – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit NORM

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Verwenden, Lagern und Entsorgen von natürlich vorkommenden Radionukliden (NORM) nach Art. 9 Abs. 1 Bst. i StSV
    – Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei Vorhandensein von NORM
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 14

    – Strahlenschutz-Sachverständige bei erhöhter Radonexposition

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei erhöhter Radonkonzentration nach Art. 51 Abs. 2 StSV
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 15

    – Strahlenschutz-Sachverständige bei Lehrtätigkeiten an Lehranstalten

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential an Lehranstalten nach Art. 14 StSV
    – Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung mit Voll- und Teilschutzeinrichtung an Lehranstalten
    – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

    I 16

    – Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss SDR

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Transportieren von radioaktivem Material auf der Strasse gemäss SDR Klasse 7
    – Messungen am Versandstück und am Fahrzeug
    (nur in der Schweiz gültig)

    I 17

    – Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss ADR

    – Abgeschlossener ADR Basiskurs

    – Transportieren von radioaktivem Material auf der Strasse gemäss ADR Klasse 7

    I 18

    – Laborleiter

    – Abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium
    – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
    oder
    – Abgeschlossener anerkannter Lehrgang für Laborpersonal
    – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

    – Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegenüber und Anleitung von anderen Personen bei der Handhabung von radioaktivem Material in Arbeitsbereichen Typ B und C

    I 19

    – Laborpersonal

    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegenüber.
    – Handhabung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsbereichen Typ B und C

    I 20

    – Radonfachperson

    – Bachelor- oder Masterabschluss im Bauwesen bzw. im naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich an einer Fachhochschule oder Universität
    – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
    oder
    – Abschluss einer beruflichen Grundbildung im Bauwesen bzw. im technischen Bereich
    – Eine anerkannte Strahlenschutz­ausbildung nach Tabelle 3

    – Beratung bezüglich Radonschutzmassnahmen bei Neu- und Umbauten
    – Planen und Durchführen von Radonsanierungsprozessen
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren