Anwendungsbereich | Notwendige Ausbildung / Praktikum | Erlaubte Tätigkeiten |
I 1 - – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit offenem radioaktiven Material in einem Arbeitsbereich B/C
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Vertreiben, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von offenem radioaktiven Material
- – Herstellen, Verwenden und Lagern von offenem radioaktiven Material in Arbeitsbereichen Typ B und C
- – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von geschlossenem radioaktiven Material
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 2 - – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit offenem radioaktiven Material mit geringem Gefährdungspotential
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Verwenden, Lagern und Entsorgen von offenem radioaktiven Material mit geringem Gefährdungspotential in Arbeitsbereichen nach Art. 81 StSV
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 3 - – Strahlenschutz-Sachverständige bei der Materialprüfung
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen und Weitergeben von geschlossenen radioaktiven Quellen für die Werkstoffprüfung beim stationären oder mobilen Einsatz
- – Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung für die Werkstoffprüfung beim stationären oder mobilen Einsatz
- – Bestimmung des Überwachungsbereichs
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 4 - – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen und Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen und Weitergeben von geschlossenen radioaktiven Quellen
- – Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 5 - – Strahlenschutz-Sachverständige beim Handel und Versand von radioaktiven Quellen
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von radioaktiven Quellen
- – Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 6 - – Strahlenschutz-Sachverständige bei der Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktivem Material
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen und Weitergeben von radioaktivem Material
- – Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung.
- – Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktivem Material in Abfällen, Reststoffen oder in Materialien zur Wiederverwertung
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 7 - – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Vertreiben, Einrichten, Verwenden von Beschleunigern mit geringer Leistung und von Röntgenanlagen ohne direkte Anwendung am Menschen in Bestrahlungsräumen.
- – Mobiler Einsatz von Röntgenblitzanlagen. Bestimmung des Überwachungsbereichs
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 8 - – Strahlenschutz-Sachverständige bei der Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen mit beschränkter Leistung
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen beschränkter Leistung beim stationären oder mobilen Einsatz
- – Bestimmung des Überwachungsbereichs
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 9 - – Strahlenschutz-Sachverständige beim Einsatz von Anlagen mit Voll- und Teilschutzeinrichtung
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung mit Voll- und Teilschutzeinrichtung
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 10 - – Strahlenschutz-Sachverständige beim Einsatz von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential nach Art. 14 StSV
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 11 - – Strahlenschutz-Sachverständige beim Transport von radioaktivem Material²⁵
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Überwachung des Versands und Transports von radioaktivem Material auf der Strasse gemäss ADR/SDR Klasse 7
- Ermittlung des radiologischen Zustands
- Festlegung von Sofortmassnahmen bei allfälligen Transportunfällen
- Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 12 - – Strahlenschutz-Sachverständige bei der Vermittlung von Fremdpersonal
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Vermittlung von beruflich strahlenexponierten Personen in Drittbetrieben
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 13 - – Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit NORM
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Verwenden, Lagern und Entsorgen von natürlich vorkommenden Radionukliden (NORM) nach Art. 9 Abs. 1 Bst. i StSV
- – Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei Vorhandensein von NORM
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 14 - – Strahlenschutz-Sachverständige bei erhöhter Radonexposition
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei erhöhter Radonkonzentration nach Art. 51 Abs. 2 StSV
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 15 - – Strahlenschutz-Sachverständige bei Lehrtätigkeiten an Lehranstalten
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential an Lehranstalten nach Art. 14 StSV
- – Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung mit Voll- und Teilschutzeinrichtung an Lehranstalten
- – Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten
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I 16 - – Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss SDR
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Transportieren von radioaktivem Material auf der Strasse gemäss SDR Klasse 7
- – Messungen am Versandstück und am Fahrzeug
(nur in der Schweiz gültig)
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I 17 - – Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss ADR
| - – Abgeschlossener ADR Basiskurs
| - – Transportieren von radioaktivem Material auf der Strasse gemäss ADR Klasse 7
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I 18 - – Laborleiter
| - – Abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium
- – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
- oder
- – Abgeschlossener anerkannter Lehrgang für Laborpersonal
- – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegenüber und Anleitung von anderen Personen bei der Handhabung von radioaktivem Material in Arbeitsbereichen Typ B und C
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I 19 - – Laborpersonal
| - – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegenüber.
- – Handhabung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsbereichen Typ B und C
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I 20 - – Radonfachperson
| - – Bachelor- oder Masterabschluss im Bauwesen bzw. im naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich an einer Fachhochschule oder Universität
- – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
- oder
- – Abschluss einer beruflichen Grundbildung im Bauwesen bzw. im technischen Bereich
- – Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
| - – Beratung bezüglich Radonschutzmassnahmen bei Neu- und Umbauten
- – Planen und Durchführen von Radonsanierungsprozessen
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