(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern sie nicht anders entscheiden.
(7) Vorbehaltlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(8) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Beratungen und Austausch von Informationen
(1) Die Vertragsparteien beraten über jede Frage hinsichtlich der Umsetzung dieses Abkommens.
(2) Auf Begehren einer Vertragspartei werden Informationen über Massnahmen ausgetauscht, welche von der anderen Vertragspartei getroffenen worden sind und die von diesem Abkommen geschützte Investitionen und Erträge berühren können.
Art. 12 Andere Verpflichtungen
(1) Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2) Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 13 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von 15 Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1 bis 12 enthaltenen Bestimmungen während weiteren 15 Jahren auf Investitionen angewandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.
Geschehen zu Santo Domingo am 27. Januar 2004, im Doppel je in Spanisch, Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlichen Auslegungen geht der englische Text vor.
Für den Gian Federico Pedotti | Für die Miguel A. Pichardo Olivier |