JT = Anzahl Kalendertage im Jahr.
³ Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.⁹³
⁴ Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
⁵ Während einer vorübergehenden Stilllegung eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums des Bundes wird im ersten Halbjahr der ganze und im zweiten Halbjahr der halbe Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausgerichtet.⁹⁴
⁶ Für Liegenschaften, welche wegen nicht ausreichender Unterbringungsstrukturen nur vorübergehend als Zentren des Bundes oder als besonderes Zentrum des Bundes genutzt werden, wird der Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausschliesslich während der Betriebsdauer ausgerichtet.⁹⁵
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2875 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
⁹³ Die Berichtigung vom 21. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2020 3343 ).
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5869 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5869 ).
Art. 42 und 43 ⁹⁶
⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5585 ).
1 a . Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen ⁹⁷
⁹⁷ Fassung gemäss Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 ( AS 2013 3065 ).
(Art. 91 Abs. 3 AsylG)
Art. 44
¹ Das SEM kann einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumatisierter Personen ausrichten.
² Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit sowie der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen.⁹⁸
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2875 ).
Art. 45 ⁹⁹
⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5585 ).
2. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone ¹⁰⁰
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5585 ).
(Art. 31 und 91 Abs. 6 AsylG)
Art. 46 ¹⁰¹ Vertrag
Das EJPD schliesst mit Kantonen, in denen Angestellte unter der Leitung des SEM Entscheide nach den Artikeln 31 a –40 AsylG vorbereiten, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen einen schriftlichen Vertrag ab.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 915 ).
Art. 47 Voraussetzungen
¹ Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die Entscheidvorbereitung aufzuwenden.
² Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das Bundespersonal.
³ Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Aus- und Weiterbildung ist das SEM gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.
⁴ Das EJPD¹⁰² entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.