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    Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (951.31)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Neben den mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.
    ¹⁰⁰ SR 952.0
    ¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 585 ; BBl 2012 3639 ).
    Art. 73 Aufgaben
    ¹ Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr.
    ² Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Zentralverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des FIDLEG¹⁰² zu informieren.¹⁰³
    ²bis Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nach Absatz 2 nur an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anlegerinnen und Anleger sind in der Produktedokumentation über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer zu informieren.¹⁰⁴
    ³ Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten. Sie prüft ob:¹⁰⁵
    a. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile Gesetz und Fondsreglement entsprechen;
    b. die Anlageentscheide Gesetz und Fondsreglement entsprechen;
    c. der Erfolg nach Massgabe des Fondsreglements verwendet wird.
    ⁴ Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank und kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen.¹⁰⁶
    ¹⁰² SR 950.1
    ¹⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).
    ¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 ( AS 2013 585 ; BBl 2012 3639 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).
    ¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 585 ; BBl 2012 3639 ).
    ¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 585 ; BBl 2012 3639 ).
    Art. 74 Wechsel
    ¹ Für den Wechsel der Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über den Wechsel der Fondsleitung (Art. 39 FINIG¹⁰⁷) sinngemäss.¹⁰⁸
    ² Der Wechsel der Depotbank bei der SICAV bedarf eines Vertrages in schriftlicher oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form und der vorgängigen Genehmigung der FINMA.¹⁰⁹
    ³ Die FINMA veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.
    ¹⁰⁷ SR 954.1
    ¹⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
    ¹⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).

    2. Abschnitt: ...

    Art. 75–77 ¹¹⁰
    ¹¹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).

    3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger

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