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    Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (311.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 3 Widerruf bedingter Strafen und Rückversetzung
    ¹ Wird der bedingte Vollzug einer Strafe (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe) widerrufen, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 46 Absatz 1 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Strafe zuständig, dessen Gericht diese Strafe angeordnet hat.
    ² Wird die Rückversetzung einer bedingt entlassenen Person in den Strafvollzug angeordnet, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 89 Absatz 6 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Reststrafe zuständig, der die Freiheitsstrafe bis zur bedingten Entlassung vollzogen hat.
    ³ Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe angeordnet, die zugunsten einer Massnahme aufgeschoben wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 62 a Absatz 2 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Reststrafe zuständig, dessen Gericht die Freiheitsstrafe verhängt hat.
    ⁴ Die Vollzugskosten werden anteilsmässig auf die beteiligten Kantone verteilt.

    3. Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Sanktionen im Vollzug

    Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen
    Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76–79 StGB zu vollziehen.
    Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen
    ¹ Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
    ² Trifft eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind zur Berechnung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 86 Absatz 5 StGB 15 beziehungsweise 10 Jahre zu den zwei Dritteln beziehungsweise zur Hälfte der Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen.
    ³ Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 werden Reststrafen wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet. Nicht mitgerechnet werden die unbedingt zu vollziehenden Teile von teilbedingten Freiheitsstrafen.
    Art. 6 Gleichzeitig vollziehbare therapeutische Massnahmen
    ¹ Treffen gleiche therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB im Vollzug zusammen, so gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Massnahme vollzogen.
    ² Treffen ungleiche therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Massnahme und schiebt den Vollzug der andern auf; sind mehrere der zusammentreffenden Massnahmen in gleicher Weise dringlich oder zweckmässig, so ordnet die zuständige Behörde den gleichzeitigen Vollzug an, wenn dafür eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
    ³ Erscheinen aufgeschobene Massnahmen im Verlaufe des Vollzuges nach Absatz 2 als ebenso dringlich oder zweckmässig oder als dringlicher oder zweckmässiger, so ordnet die zuständige Behörde deren Vollzug neben oder an Stelle der bisher voll­zogenen Massnahmen an.
    ⁴ Für die Beendigung der vollzogenen und den Vollzug der aufgeschobenen Massnahmen sind die Artikel 62–62 d , 63 a und 63 b StGB sinngemäss anwendbar. Bei Anwendung von Artikel 62 c Absätze 3, 4 und 6 und Artikel 63 b Absätze 4 und 5 StGB entscheidet das Gericht, das die vollzogene Massnahme angeordnet hat.
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