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    Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten priva... (414.14)
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    CH - ZG
    2 Die Prüfungsnote ist in der Regel der auf zwei Dezimalen ausgerechnete Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Für die Prüfungsnoten in den folgenden Fächern sind die Ergebnisse der schrift - lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich - ten: *
    a) * Grundlagenfach Mathematik
    b) * Schwerpunktfach Biologie und Chemie
    c) * Ergänzungsfach Anwendungen der Mathematik
    d) * Ergänzungsfach Chemie
    e) * ...
    3 Die Maturitätsnote ist jene Note, die dem Durchschnitt von Erfahrungsno - te und Prüfungsnote am nächsten liegt. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Maturitätsnoten, wird diese in Richtung der Prüfungsnote gerundet. *

    § 12a * Note für Maturaarbeit

    1 Die Schlussnote der Maturaarbeit wird mit dem Maturitätsausweis eröff - net.
    2 Repetentinnen und Repetenten, welche die bereits festgelegte Note der Maturaarbeit nicht übernehmen, können sie mit einem neuen Thema wie - derholen. Die massgebende Maturitätsnote wird mit der neuen Maturaarbeit ermittelt.

    § 13 Noten für prüfungsfreie Fächer

    1 Die Maturitätsnote entspricht der letzten Zeugnisnote. *
    2 An der Kantonsschule Menzingen gilt ergänzend: *
    a) * Für die Maturitätsnote der Fächer Geographie und Geschichte zählen zu 4/7 die Zeugnisnoten aus der 3. MAR-Klasse der beiden Fächer und zu 3/7 die Zeugnisnote des Integrationsfachs Geistes- und Sozial - wissenschaften aus dem Maturajahr. Für die Maturitätsnoten in den Fächern Biologie, Chemie und Physik zählen zu 2/3 die Zeugnisnoten aus der 3. MAR-Klasse dieser drei Fächer und zu 1/3 die Zeugnisnote des Integrationsfachs Naturwissenschaften aus dem Maturajahr.
    b) * ...
    3 ... *
    4 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des vorletzten Ausbildungsjahrs zurückversetzt werden, können bereits festgelegte Maturitätsnoten überneh - men. Sie sind vom betreffenden Unterricht befreit. Die Schulleitung ent - scheidet über Ausnahmen. Übernehmen sie die bereits festgelegte Maturi - tätsnote nicht, wird die massgebende Maturitätsnote auf der Basis des fol - genden Jahreszeugnisses ermittelt. *
    5 ... *
    6 Repetentinnen und Repetenten des Maturajahrs können in den prüfungs - freien Fächern ihre bereits festgelegte Maturitätsnote übernehmen. Sie sind vom betreffenden Unterricht befreit. Die Schulleitung entscheidet über Aus - nahmen. Übernehmen sie die bereits festgelegte Maturitätsnote nicht, wird die massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnis - ses ermittelt. *

    § 14 Bestehensnormen

    1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:
    a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
    b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

    § 15 Entscheid

    1 ... *
    2 Das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung wird der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch die Maturitätskommission mitgeteilt. *

    § 16 * Wiederholung der Maturitätsprüfung

    *
    1 Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmelden, wenn sie den Unterricht des letzten Ausbildungsjahrs in den Prüfungsfächern wieder - holt haben. *
    2 ... *
    3 ... *
    4 Repetentinnen und Repetenten haben alle schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen des letzten Ausbildungsjahrs abzulegen. *
    5 Die Maturitätsprüfung kann einmal wiederholt werden. *

    § 17 Besondere Fälle

    1 Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten Fälle werden vom zuständigen Schulleitungsmitglied in Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Maturitätskommission geregelt. * 5. Maturitätsausweis

    § 18 Formerfordernisse

    1 Der Maturitätsausweis enthält:
    a) * die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Be - zeichnung «Kanton Zug»;
    b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrats und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma - turitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
    c) * den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
    d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Auslän - der: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers;
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