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    Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (0.632.20)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    C) Plurilaterale Handelsübereinkünfte
    Anhang 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
    Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen³²⁴
    Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse³²⁵
    Internationale Übereinkunft über Rindfleisch³²⁶
    Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkünfte unterliegt einem Beschluss der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft, der die Bedingungen für die Anwendung der Vereinbarung auf die jeweilige Übereinkunft festlegt, einschliesslich etwaiger dem DSB notifizierter besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren zur Aufnahme in Anlage 2.
    ³²⁴ SR 0.632.231.422
    ³²⁵ [ AS 1995 2555 , 1998 2698 ]
    ³²⁶ [ AS 1995 2597 , 1998 2699 ]

    Anlage 2 Besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften

    Übereinkunft

    Regeln und Verfahren

    Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Mass-
    nahmen

    Artikel 11 Absatz 2

    Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung

    Artikel 2 Absätze 14 und 21, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 6 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 8 Absätze 1–12

    Übereinkommen über technische
    Handelshemmnisse

    Artikel 14 Absätze 2–4, Anhang 2

    Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994

    Artikel 17 Absätze 4–7

    Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994

    Artikel 19 Absätze 3–5, Anhang II Absatz 2 Buchstabe f und Absätze 3, 9 und 21

    Übereinkommen über
    Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

    Artikel 4 Absätze 2–12, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absätze 2–10, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10
    Fussnote 1, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 7, Anhang V

    Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

    Artikel XXII Absatz 3 und Artikel XXIII Absatz 3

    Anhang über Finanzdienst­leistungen

    Absatz 4

    Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen

    Absatz 4

    Beschluss zu bestimmten Streit­beilegungsverfahren im Hinblick auf das GATS

    Artikel 1–5

    Die Liste der Regeln und Verfahren in dieser Anlage umfasst auch Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang nur teilweise relevant sein könnten.
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