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    Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (0.632.20)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b) so wendet es auf diese Anmeldungen ab Eintritt der Anwendung des Abkommens die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so an, als wären diese Voraussetzungen am Tag der Anmeldung in diesem Mitgliedstaat oder, falls Priorität zur Verfügung steht und beansprucht wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewandt worden; und
    c) so sieht es Patentschutz nach Massgabe des Abkommens ab Erteilung des Patents und für den Rest der nach Artikel 33 vom Tag der Anmeldung an gerechneten Schutzdauer für die Anmeldungen vor, welche die unter Buchstabe b genannten Schutzvoraussetzungen erfüllen.
    9.  Ist ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat Gegenstand einer Patentanmeldung nach Absatz 8 Buchstabe a, so werden abweichend von den Bestimmungen von Teil VI ausschliessliche Vermarktungsrechte für eine Dauer von fünf Jahren nach Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitgliedstaat oder bis zur Erteilung oder Verweigerung eines Erzeugnispatents in diesem Mitgliedstaat, sofern letztere die kürzere Frist ist, gewährt, sofern nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitgliedstaat eine Patentanmeldung eingereicht und ein Patent für dieses Erzeugnis erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitgliedstaat erlangt wurde.
    Art. 71 Überprüfung und Änderung
    1.  Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung des Abkommens nach Ablauf der in Artikel 65 Absatz 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft sie unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Tag und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann gegebenenfalls auch aufgrund neuer Entwicklungen, die eine Änderung des Abkommens rechtfertigen könnten, Überprüfungen vornehmen.
    2.  Änderungen, die lediglich der Anpassung an einen höheren Schutzgrad für Rechte an geistigem Eigentum dienen, der in anderen multilateralen Übereinkünften erreicht wurde und in Kraft ist und der nach Massgabe dieser Übereinkünfte von allen Mitgliedern der WTO angenommen wurde, können gemäss Artikel X Absatz 6 des WTO-Abkommens auf der Grundlage eines vom Rat für TRIPS im Konsensverfahren beschlossenen Vorschlags zur weiteren Veranlassung an die Ministerkonferenz überwiesen werden.
    Art. 72 Vorbehalte
    Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.
    Art. 73 Ausnahmen aus Sicherheitsgründen
    Das Abkommen ist nicht so auszulegen,
    a) als verpflichte es ein Mitglied, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
    b) als hindere es ein Mitglied daran, die Massnahmen zu treffen, die seines Erachtens zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind i) in bezug auf spaltbares Material oder auf das Material, aus dem dieses gewonnen wird;
    ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren und anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient;
    iii) in Zeiten eines Krieges oder eines anderen Notstands in den internationalen Beziehungen; oder
    c) als hindere es ein Mitglied daran, entsprechend seinen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Massnahmen zu treffen.

    Anhang zum TRIPS-Abkommen

    1.  Im Sinne von Artikel 31bis und dieses Anhangs:
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