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    Verordnung über die Vergütung ausstehender Krankenversicherungsprämien an die Gemeinden

    Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Vergütung ausstehender Krankenversicherungsprämi en an die Gemeinden Die Direktion für Gesu ndheit und Soziales gestützt auf den Artikel 8a des Ausführungsgesetzes vom 24. November
    1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; beschliesst:

    Art. 1

    1 Die Gemeinde schickt den Antrag auf Vergütung der ausstehenden Prämien und der damit verbundenen Verzugszinsen an die kantonale AHV- Ausgleichskasse (die AHV-Kasse).
    2 Dem Antrag sind folgende Nachweise beizulegen: a) Bei Ausständen, die infolge eines Verlustscheins übernommen wurden: – der Verlustschein; – die detaillierte Abrechnung des Versicherers über die Prämien und die Zinsen; – eine Kopie der Versicherungspolicen, aus denen die Höhe der monatlichen Prämie für die obligatorische Krankenpflege- versicherung hervorgeht. b) Bei Ausständen, die infolge offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit übernommen wurden: – die Kopie des Auszugs aus dem Betreibungsregister und der Verlustscheine; – die detaillierte Abrechnung des Versicherers über die Prämien und die Zinsen; – eine Kopie der Versicherungspolicen, aus denen die Höhe der monatlichen Prämie für die obligatorische Krankenpflege- versicherung hervorgeht.

    Art. 2

    Die AHV-Kasse prüft die Vergütungsanträg e, bestimmt die zu vergütenden Beträge und fällt die entsprechenden Verfügungen.

    Art. 3

    Die AHV-Kasse stellt die Gutschrift sanzeigen zugunsten der Gemeinden aus und schickt sie an die Staatsbuchhaltung.

    Art. 4

    Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
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