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    Bundesgesetz über die Krankenversicherung (832.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Der Bundesrat kann nach Anhören der interessierten Organisationen systematische wissenschaftliche Kontrollen zur Sicherung der Qualität oder des zweckmässigen Einsatzes der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen vorsehen.
    ² Er kann die Durchführung der Kontrollen den Berufsverbänden oder anderen Ein­richtungen übertragen.
    ³ Er regelt, mit welchen Massnahmen die Qualität oder der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen ist. Er kann insbesondere vor­sehen, dass:
    a. vor der Durchführung bestimmter, namentlich besonders kostspieliger Dia­gno­se- oder Behandlungsverfahren die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eingeholt wird;
    b. besonders kostspielige oder schwierige Untersuchungen oder Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden. Er kann die Leistungserbringer näher bezeichnen.
    Art. 59 ¹⁵⁰ Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
    ¹ Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen:
    a. die Verwarnung;
    b. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden;
    c. eine Busse; oder
    d. im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
    ² Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.
    ³ Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:
    a. die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1;
    b. die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6;
    c. die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58 zu beteiligen;
    d. die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44;
    e. die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3;
    f. die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen.
    ¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2005 1071 ; BBl 2004 4259 ).
    Art. 59 a ¹⁵¹ Daten der Leistungserbringer
    ¹ Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende Angaben zu machen:
    a. Art der ausgeübten Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung sowie Rechtsform;
    b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze;
    c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form;
    d. Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen;
    e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis;
    f. medizinische Qualitätsindikatoren.
    ² Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    ³ Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben nach Absatz 1 zur Durchführung dieses Gesetzes dem Bundesamt für Gesundheit, dem Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen und Versicherern sowie den in Artikel 84 a aufgeführten Organen je Leistungs­erbringer zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht.
    ⁴ Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
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