Art. 16 a ⁴⁰ Grundpreisbekanntgabe für messbare Waren und Dienstleistungen
¹ Für messbare Waren und Dienstleistungen, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, sind Menge und Preis anzugeben und deren Vergleichbarkeit durch Grundpreisbekanntgabe zu gewährleisten.
² Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, deren Einhaltung von der Pflicht zur Grundpreisbekanntgabe befreit.
⁴⁰ Eingefügt durch Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6235 ; BBl 2010 8013 ).
Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung
Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.
Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe
Es ist unzulässig, in irreführender Weise:
a. Preise bekannt zu geben;
b. auf Preisreduktionen hinzuweisen oder
c. neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen.
Art. 19 Auskunftspflicht
¹ Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert.
² Der Auskunftspflicht unterstehen:
a. Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben;
b. Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen;
c. Organisationen der Wirtschaft;
d. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
³ Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess⁴¹ die Aussage verweigert werden kann.
⁴ Die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007⁴² sowie die Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten.⁴³
⁴¹ SR 273
⁴² SR 312.0
⁴³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 20 Vollzug
¹ Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund.
² Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3 a . Kapitel: ⁴⁴ Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 4909 ; BBl 2009 6151 ).
Art. 21 Zusammenarbeit
¹ Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a. dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
² Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
Art. 22 Datenbekanntgabe
¹ Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss Artikel 21 ausländischen Behörden und internationalen Organisationen oder Gremien Daten über Personen und Handlungen bekannt geben, namentlich über:
a. Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind;