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    Abkommen (0.975.271.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a) einer bestehenden oder zukünftigen Zollunion oder einer gleichartigen internationalen Wirtschaftsvereinbarung, der eine der beiden Vertragsparteien angehört oder angehören wird, oder
    b) zwischenstaatlicher Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
    Art. 6 Enteignung
    Keine Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Verstaatlichungs‑ oder Enteignungsmassnahmen oder Massnahmen, die einer Verstaatlichung oder Enteignung (nachstehend «Enteignung» genannt) gleichkommen, ergreifen, es sei denn, dass diese Massnahmen im öffentlichen Interesse getroffen und eine prompte, angemessene und effektive Entschädigung entrichtet wird. Die Entschädigung entspricht dem Wert der enteigneten Investition, unmittelbar bevor die Enteignung oder bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, und schliesst Zins in der handelsüblichen Höhe bis zur Zahlung ein. Entschädigungszahlungen werden unverzüglich vorgenommen und sind zu dem am Tag der Wertfestsetzung geltenden offiziellen Wechselkurs frei transferierbar. Dem betroffenen Staatsangehörigen oder der betroffenen Gesellschaft steht, unter dem Recht der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, eine prompte Festsetzung des Entschädigungsbetrages entweder durch Gesetz oder durch Übereinkunft zwischen den Parteien zu sowie eine prompte Überprüfung durch eine richterliche oder andere unabhängige Behörde der genannten Vertragspartei des Falles und der Bewertung der Investition nach den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen.
    Art. 7 Freier Transfer
    1.  Jede Vertragspartei sichert den Staatsangehörigen und Gesellschaften der andern Vertragspartei den freien Transfer ihres Kapitals, der Erträge aus Investitionen und von Entschädigungen gemäss Artikel 6 zu.
    2.  Der freie Transfer wird ebenfalls zugesichert für Amortisationen und vertragliche Rückzahlungen, Beträge, welche für die Deckung der Kosten der Geschäftsleitung der Investition erforderlich sind, und zusätzliche Kapitalbeträge, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition benötigt werden.
    Art. 8 Anwendbares Recht
    Um jeden Zweifel auszuschalten wird festgehalten, dass alle Investitionen, vor­behältlich dieses Abkommens und anderer Grundsätze des Völkerrechts, sich nach den Gesetzen der Vertragspartei richten, auf deren Hoheitsgebiet sie vorgenommen wurden.
    Art. 9 Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
    1.  Im Falle einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Staatsangehörigen oder ei­ner Gesellschaft einer Vertragspartei und der andern Vertragspartei in bezug auf eine Investition auf dem Hoheitsgebiet dieser andern Vertragspartei wird diese, sofern beide Streitparteien zustimmen, zum Schiedsspruch dem unter dem Was­hingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwi­schen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 errichteten Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbrei­tet.
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