Art. 50 ⁹⁰ Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl
¹ Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.
² Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten an.
³ Ungültig sind:
a. Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten;
b. Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4635 ; BBl 2006 5261 ).
Art. 51 ⁹¹ Ersatzwahlen
Die Artikel 47–49 gelten auch für Ersatzwahlen.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ( AS 1994 2414 ; BBl 1993 III 445 ).
4. Kapitel: Veröffentlichung der Ergebnisse und Wahlprüfung
Art. 52 Wahlanzeige; Veröffentlichung der Wahlergebnisse
¹ Nach der Ermittlung der Ergebnisse teilt die Kantonsregierung den Gewählten ihre Wahl unverzüglich schriftlich mit und bringt dem Bundesrat die Namen der Gewählten zur Kenntnis.
² Der Kanton veröffentlicht die Ergebnisse aller Kandidatinnen und Kandidaten und gegebenenfalls aller Listen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit spätestens innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt.⁹²
³ Die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen sind im Bundesblatt zu veröffentlichen.⁹³ Die Veröffentlichung erfolgt auch in der elektronischen Fassung im Wortlaut.⁹⁴
⁴ Der Kanton übermittelt das Wahlprotokoll nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 77 Abs. 2) unverzüglich der Bundeskanzlei. Die Wahlzettel werden innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten Ort übersandt.⁹⁵
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3193 ; BBl 2001 6401 ).
⁹³ Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 des BG vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, in Kraft seit 15. Mai 1987 ( AS 1987 600 ; BBl 1983 III 429 ).
⁹⁴ Zweiter Satz eingefügt durch Art. 21 Ziff. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4929 ; BBl 2003 7711 ).
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ( AS 1994 2414 ; BBl 1993 III 445 ).
Art. 53 Wahlprüfung
¹ Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.⁹⁶
² Bei diesen Verhandlungen hat Sitz und Stimme, ausser in eigener Sache, wer sich durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist.
³ Beim Nachrücken sowie bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen darf ein neu gewähltes Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen, nachdem seine Wahl als gültig erklärt ist.⁹⁷
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3193 ; BBl 2001 6401 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ( AS 1994 2414 ; BBl 1993 III 445 ).