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    Bundesgesetz über die Bundesversammlung (171.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁴ Die Fraktionen können Sekretariate einrichten. Diese erhalten dieselben Unter­lagen wie die Ratsmitglieder und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8.
    ⁵ Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate. Näheres regelt das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 1988⁶³.
    ⁶³ SR 171.21

    6. Kapitel: Parlamentarische Gruppen

    Art. 63
    ¹ Die Ratsmitglieder, welche sich für einen bestimmten Sachbereich interessieren, können sich zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Gruppen müssen allen Ratsmitgliedern offen stehen.
    ² Die Gruppen melden ihre Konstituierung und ihre Mitglieder den Parlamentsdiensten. Diese führen ein öffentliches Register der parlamentarischen Gruppen.
    ³ Die parlamentarischen Gruppen erhalten, soweit möglich, administrative Arbeits­erleichterungen und Sitzungszimmer.
    ⁴ Sie können nicht im Namen der Bundesversammlung auftreten.

    7. Kapitel: Parlamentsverwaltung

    Art. 64 Aufgaben der Parlamentsdienste
    ¹ Die Parlamentsdienste unterstützen die Bundesversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
    ² Sie erfüllen folgende Aufgaben:
    a. Sie planen und organisieren die Sessionen und die Sitzungen der Kommis­sionen.
    b. Sie besorgen die Sekretariatsgeschäf­te, die Übersetzungs­arbeiten und die Protokollierung der Beschlüsse und Verhandlungen der Räte, der Vereinigten Bundesversammlung und der Kommissionen.
    c. Sie führen eine Dokumentation und bieten Dienstleistungen im Bereich der Dokumentation und der Informationstechnologien an.
    cbis.⁶⁴
    Sie betreiben Informationssysteme zum Auswerten von Daten für die Aufgabenerfüllung der Bundesversammlung, ihrer Organe und der Rats­mit­glieder; diese Datenbearbeitung kann auch besonders schützenswerte Per­sonen­daten umfassen; eine Verordnung der Bundes­versammlung legt die dafür verwendeten Quellen fest und regelt die Zugriffsberechtigungen und die Bekanntgabe dieser Daten.
    d. Sie beraten die Ratsmitglieder, insbesondere die Präsidien der Räte und der Kommissionen in Sach- und Verfahrensfragen.
    e. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Bundesversammlung und ihre Tätigkeiten.
    f. Sie unterstützen die Bundesversammlung bei der Pflege ihrer internationalen Beziehungen.
    g. Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten von Ratsorganen besorgen sie alle übrigen Aufgaben der Parlamentsverwaltung.
    ⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 (Zeitgemässe Informations- und Dokumentationsangebote des Parlamentes), in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3547 ; BBl 2017 6877 6889 ).
    Art. 65 Leitung der Parlamentsdienste
    ¹ Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht der Verwaltungs­delegation.
    ² Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die Parlamentsdienste.
    ³ Sind Dienststellen der Parlamentsdienste für Organe der Bundesversammlung tätig, so arbeiten sie nach deren Weisungen.
    Art. 66 Anstellung des Personals der Parlamentsdienste
    Organe der Bundesversammlung sowie die Generalsekretärin oder der General­sekretär der Bundesversammlung werden durch Verordnung der Bundesversammlung ermächtigt, das Personal der Parlamentsdienste anzustellen.
    Art. 67 Informationsrechte
    Die Dienststellen der Parlamentsdienste verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe der Bundesversammlung, in deren Auftrag sie tätig sind.
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