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    Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizier... (363.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    2. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem

    Art. 8 ¹⁸ Grundsatz
    ¹ Fedpol ist Inhaber des Informationssystems im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992¹⁹ über den Datenschutz und für dessen Gesamtbetrieb verantwortlich.
    ² Es erlässt ein Bearbeitungsreglement.
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3467 ).
    ¹⁹ SR 235.1
    Art. 9 Im Informationssystem bearbeitete Daten
    ¹ Im Informationssystem werden Daten folgender Kategorien bearbeitet:
    a. Prozesskontrollnummer;
    b. File-Nummer;
    c. Profil;
    d. Erfassungsdatum;
    e. Prozess-Datumsangaben;
    f. Laborbezeichnung;
    g. Profilkategorie;
    h. Materialtyp;
    i. Angaben zur Verarbeitung.
    ² In das Informationssystem werden nur Profile aufgenommen, welche die von fedpol festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen.²⁰
    ²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3467 ).
    Art. 9 a ²¹ Koordinationsstelle
    ¹ Das EJPD bestimmt eines der anerkannten Labors als Koordinationsstelle.
    ² Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:
    a. Sie überprüft die von den Labors erstellten Profile auf die Erfüllung der Vorgaben von fedpol.
    b. Sie betreibt das Informationssystem auf operativer Ebene.
    c. Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit fedpol zusammen.
    d. Sie vertritt die Interessen der anerkannten Labors gegenüber dem Bund.
    ³ Sie gleicht auf besonderen Auftrag hin auch das DNA-Profil einer Spur ab, das die Kriterien für eine Aufnahme in das Informationssystem nicht erfüllt.
    ⁴ Sie muss über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen; fedpol überprüft dessen Umsetzung.
    ⁵ Sie erhebt die folgenden Gebühren:
    a. für die Bearbeitung eines Wangenschleimhautabstrichs: 20 Franken;
    b. für die Bearbeitung einer Spur: 40 Franken;
    c. für die Bearbeitung eines Profils aus dem Ausland: 20 Franken.
    ²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3467 ).
    Art. 10 Verfahren
    ¹ Die auftraggebende Behörde teilt die Prozesskontrollnummer mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben den AFIS DNA Services mit. Sie sendet das Analysematerial zusammen mit der Prozesskontrollnummer einem anerkannten Labor zur Analyse zu.
    ² Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozesskontrollnummer, die Personen- oder Spurendaten und die Tatortangaben im Informationssystem IPAS.²²
    ³ Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer ausschliesslich an die Koordinationsstelle weiter.²³
    ⁴ Die Koordinationsstelle gibt das Profil in das Informationssystem ein, prüft es auf Übereinstimmung mit den im Informationssystem vorhandenen Profilen (Profil­abgleich) und leitet das Ergebnis an die AFIS-DNA-Services weiter.²⁴
    ⁵ Die AFIS DNA Services verknüpfen mittels der Prozesskontrollnummer die von der Koordinationsstelle mitgeteilten Profil- oder Spurentreffer mit den im IPAS vorhandenen Personen- oder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellen sie der auftraggebenden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung.
    ⁶ Das Falldossier muss während des gesamten Verfahrens folgende Angaben enthalten: Prozesskontrollnummer des Profils, Name, Vorname und Geburtsdatum der betroffenen Person.
    ²² Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3467 ).
    ²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3467 ).
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