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    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eur... (0.142.112.681)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    g.  Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn eintreten wer­den oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Un­garns über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren.

    7. Malta

    Der Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln wird durch das Immobiliengesetz (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kap. 246 der maltesischen Gesetze) geregelt. Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:
    a. 1.Schweizer Staatsangehörige können Immobilien in Malta erwerben, um sie als Wohnung (nicht zwingend als Erstwohnung) zu nutzen, sofern sie nicht bereits eine andere Wohnung in Malta besitzen. Ein solcher Erwerb erfordert nicht, dass die betreffende Person über ein Aufenthaltsrecht in Malta verfügt, unterliegt je­doch einer Genehmigung, die (abgesehen von einer begrenzten Anzahl in den Rechtsvorschriften genannten Ausnahmen) nicht vorenthalten werden kann, wenn der Wert der Immobilie höher ist als ein jährlich anhand eines Indexes festgelegter Wert (derzeit 30 000 MTL für Wohnungen und 50 000 MTL für Häuser).
    2.Schweizer Staatsangehörige können ausserdem im Einklang mit den geltenden maltesischen Rechtsvorschriften jederzeit ihre Erstwohnung in Malta nehmen. Das Verlassen Maltas zieht nicht die Verpflichtung nach sich, als Erstwohnung erworbene Immobilien zu veräussern.
    b. Schweizer Staatsangehörige, die Immobilien in bestimmten im Gesetz genannten Ge­bieten erwerben (in der Regel Gebiete, die unter Vorhaben der städtischen Erneuerung fallen) benötigen weder eine Genehmigung für den Erwerb, noch bestehen Beschrän­kungen hinsichtlich der Anzahl, der Nutzung oder des Werts dieser Immobilien.

    8. Polen

    a.  Polen kann seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls geltenden Rechts­vorschriften über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Tag seines Beitritts zur EU fünf Jahre lang beibehalten. Diesen Rechtsvorschriften zufolge müssen Schweizer Staatsangehörige die Anforderungen erfüllen, die im Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer (Dz.U. 1996, Nr. 54, poz. 245 mit Ände­rungen) in der geänderten Fassung festgelegt sind.
    b.  Schweizer Staatsangehörige, die vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Polen hatten, dürfen beim Erwerb von Zweitwohnungen weder den Be­stimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen wer­den, die für polnische Staatsangehörige gelten.
    c.  Polen kann seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ab dem Beitritt Polens zur EU zwölf Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Schweizer Staatsangehörige oder juristische Personen, die gemäss Schweizer Gesetzen gegründet wurden, beim Erwerb von landwirtschaft­lichen Flächen und Wäldern un­günstiger als zum Datum der Unterzeichnung des Protokolls behandelt werden. Diesen Rechtsvorschriften zufolge müssen Schweizer Staatsangehörige die Anforderungen er­füllen, die im Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Grundbesitz durch Aus­länder (Dz.U. 1996, Nr. 54, poz. 245 mit Änderungen) (geänderte Fassung) festgelegt sind.
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