2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.
⁴ Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.
³²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
³²⁴ SR 830.1
³²⁵ SR 823.11
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 85 g ³²⁷ Haftung der Kantone gegenüber dem Bund
¹ Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
² Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.
³ Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
⁴ Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
⁵ Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Kanton pro Schadenfall belastet wird.³²⁸
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 85 h ³²⁹ Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten
¹ Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG³³⁰ sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
² Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
³²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³³⁰ SR 830.1
Art. 86 AHV-Ausgleichskassen
Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.
Art. 87 Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:
a. überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;
b. überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
c. legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.
² Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
Art. 88 Arbeitgeber
¹ Die Arbeitgeber:
a. rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b. stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c. erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits‑, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d.³³¹