wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen;
wer die Schweigepflicht verletzt;
wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht,⁴²⁰
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches⁴²¹ vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.⁴²²
⁴²⁰ Fassung vierter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁴²¹ SR 311.0
⁴²² Fassung fünfter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 106 Übertretungen
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
wer seine Meldepflicht verletzt;
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder⁴²³
wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,
wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft.⁴²⁴
⁴²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁴²⁴ Fassung Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben
Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁴²⁵ über das Verwaltungsstrafrecht.
⁴²⁵ SR 313.0
Art. 108 ⁴²⁶
⁴²⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Neunter Titel: Schlussbestimmungen
Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen
1. Abschnitt: Bund
Art. 109 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
Art. 110 ⁴²⁷ Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG⁴²⁸) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.
⁴²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴²⁸ SR 830.1