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    Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung und die Insolvenzentsch... (837.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Trä­ger nicht zustehen;
    wer die Schweigepflicht verletzt;
    wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht,⁴²⁰
    wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches⁴²¹ vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.⁴²²
    ⁴²⁰ Fassung vierter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
    ⁴²¹ SR 311.0
    ⁴²² Fassung fünfter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
    Art. 106 Übertretungen
    Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollstän­di­ge Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
    wer seine Meldepflicht verletzt;
    wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
    wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
    wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Ge­schäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrich­tig oder unvollständig darstellt oder⁴²³
    wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,
    wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft.⁴²⁴
    ⁴²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
    ⁴²⁴ Fassung Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
    Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben
    Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per­son, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Kör­per­schaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁴²⁵ über das Verwaltungsstrafrecht.
    ⁴²⁵ SR 313.0
    Art. 108 ⁴²⁶
    ⁴²⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

    Neunter Titel: Schlussbestimmungen

    Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen

    1. Abschnitt: Bund

    Art. 109 Ausführungsbestimmungen
    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
    Art. 110 ⁴²⁷ Aufsicht
    Die Aufsichtsbehör­den (Art. 76 ATSG⁴²⁸) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechts­an­wen­dung. Sie können den Durchführungsor­ganen Wei­sungen ertei­len.
    ⁴²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
    ⁴²⁸ SR 830.1
    Art. 110 a– 110 b ⁴²⁹
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