4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
⁴¹ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.5 Marktzugang
Artikel XVI des GATS⁴² findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
⁴² SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.6 Inländerbehandlung
Artikel XVII des GATS⁴³ findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
⁴³ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel XVIII des GATS⁴⁴ findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
⁴⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche sobald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständige Antrag vorgelegt wurde, dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS⁴⁵ entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.