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    Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung zu den Fachhochschulen und den Fa... (414.205.7)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf;
    b. Fachmaturität in einem dem Fachbereich verwandten Berufsfeld;
    c. gymnasiale Maturität mit einer mindestens einjährigen Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt;
    d. Berufsmaturität oder Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld mit einer mindestens einjährigen Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt.
    ² In den Fachbereichen soziale Arbeit, angewandte Psychologie, angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste, Design sowie Sport können die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute auch Inhaberinnen und Inhaber einer anderweitig erworbenen gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung mit einer min­destens einjährigen Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt prüfungsfrei zum ersten Studiensemester zulassen.
    Art. 3 Mit Aufnahmeprüfung
    ¹ In den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design kann nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zum ersten Studiensemester des Bachelorstudiums zugelassen werden, wer:
    a. mindestens 25 Jahre alt ist;
    b. über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II verfügt; und
    c. über eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt verfügt.
    ² Die Aufnahmeprüfung dient dazu, festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Berufsmaturitätsniveau erreicht hat.

    3. Abschnitt: Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungserleichterungen

    Art. 4 Design, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport
    ¹ Für die Fachbereiche Design, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten vor Eintritt in das erste Studiensemester einer Eignungsabklärung unterziehen.
    ² Für Musik- und Sportstudien, die spezifische Fähigkeiten oder Berufserfahrung erfordern, können die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.
    ³ Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ausserordentlichen gestalterischen oder künstlerischen Begabung können die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute in den Fachbereichen Design, Musik, Theater und andere Künste ausnahmsweise von der Voraussetzung einer abgeschlossenen Ausbildung auf der Sekundar­stufe II absehen.
    ⁴ Für die Zulassung zu den Ausbildungen für den Lehrberuf in bildender Kunst oder Musik gelten die Bestimmungen im interkantonalen Diplomanerkennungsrecht der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)³.
    ³ www.edk.ch > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK > 4.2.2.10
    Art. 5 Soziale Arbeit und angewandte Psychologie
    ¹ Für den Fachbereich soziale Arbeit können die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute vor Eintritt in das erste Studiensemester eine Abklärung durchführen, die überprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat für das Berufsfeld persönlich geeignet ist.
    ² Für den Fachbereich angewandte Psychologie müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten vor Eintritt in das erste Studiensemester einer psychologischen Abklärung unterziehen, die überprüft, ob sie für das Berufsfeld persönlich geeignet sind.
    Art. 6 Angewandte Linguistik
    Für den Fachbereich angewandte Linguistik müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten vor Eintritt in das erste Studiensemester einem Sprachtest unterziehen, der überprüft, ob sie über die für das Studium relevanten Sprachkompetenzen verfügen.
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