Vorherige Seite
    Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (961.01)
    1 - 223 - 24
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
    Art. 51 Sichernde Massnahmen ³⁵
    ¹ Kommt ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise ein Vermittler oder eine Vermittlerin den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen.
    ² Sie kann insbesondere:
    a. die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens untersagen;
    b. die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte anordnen;
    c. den Organen eines Versicherungsunternehmens zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen;
    d. den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen;
    e. die Verwertung des gebundenen Vermögens anordnen;
    f. die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsfüh­rung betrauten Personen oder des oder der Generalbevollmächtig­ten sowie des verantwortlichen Aktuars oder der verant­wortlichen Aktuarin verlangen und ihnen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen;
    g. einen Vermittler oder eine Vermittlerin aus dem Register nach Artikel 42 streichen;
    h.³⁶
    Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermö­gen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zuordnen;
    i.³⁷
    bei Vorliegen einer Insolvenzgefahr die Stundung und den Fälligkeitsauf­schub anordnen.
    ³ Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.³⁸
    ³⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
    ³⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
    ³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
    ³⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
    Art. 52 ³⁹ Liquidation
    Entzieht die FINMA einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies dessen Auflösung. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
    ³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
    Art. 53 ⁴⁰ Konkurseröffnung
    ¹ Besteht begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanie­rung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Versicherungsunterneh­men die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.
    ² Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des BG vom 11. April 1889⁴¹ über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 8, 725 a Abs. 3, 725 b Abs. 3 und 728 c Abs. 3 des Obligationenrechts⁴²) sind auf Versicherungs­unternehmen nicht anwendbar.⁴³
    ³ Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
    ⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
    ⁴¹ SR 281.1
    ⁴² SR 220
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren