1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 76 Begriff
¹ Aktivdienst wird geleistet, um:
a. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst);
b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst);
c.¹⁴⁸
bei steigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen.
² Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 77 Zuständigkeit
¹ Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder Teile davon auf.¹⁴⁹
² Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen.
³ Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst anordnen. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so verlangt er die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung; diese entscheidet über die Aufrechterhaltung der Massnahme.¹⁵⁰
⁴ Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen zugewiesen sind.¹⁵¹
⁵ Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen.
⁶ …¹⁵²
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹⁵¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹⁵² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 78 Vereidigung
¹ Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt.
² Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.
Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
¹ Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
² Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.
Art. 80 Requisition und Unbrauchbarmachung
¹ Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten.
² Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.
³ Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung.