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    Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (510.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    c. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton;
    d. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit.⁶²
    ¹bis Sie müssen dem Führungsstab der Armee unaufgefordert folgende Daten und deren Änderungen melden:
    a. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anord­nen;
    b. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.⁶³
    ² Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben.
    ⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
    ⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
    ⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).

    Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee

    1. Kapitel: Allgemeine Rechte

    Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
    ¹ Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.
    ² Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.
    ³ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehöri­gen der Armee.⁶⁴
    ⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
    Art. 29 Versorgung
    ¹ Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Ver­pflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
    ² Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 149).
    Art. 29 a ⁶⁵ Ausbildungsgutschrift
    ¹ Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.⁶⁶
    ² Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.
    ⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
    ⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1547 ; BBl 2019 2177 ).
    Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls
    ¹ Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbs­ausfall.
    ¹bis Zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten besteht ein Anspruch auf Sold und Erwerbs­ersatz, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.⁶⁷
    ² Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
    ⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
    Art. 31 Beratung und Betreuung
    ¹ Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.
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