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    Bundesgesetz über die Luftfahrt (748.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
    ³ Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
    ⁴ Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
    ¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
    b. Betriebsbewilligung
    Art. 36 b ¹⁰⁵
    ¹ Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom BAZL erteilt.
    ² In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb eines Flugfeldes festgelegt.
    ¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
    c. Betriebsreglement
    Art. 36 c ¹⁰⁶
    ¹ Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
    ² Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:
    a. die Organisation des Flugplatzes;
    b. die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.
    ³ Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.
    ⁴ Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.
    ¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
    d. Wesentliche Änderungen des Betriebsreglements
    Art. 36 d ¹⁰⁷
    ¹ Das BAZL übermittelt Gesuche um Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.¹⁰⁸
    ² Die Gesuche sind in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
    ³ Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹⁰⁹.
    ⁴ Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹¹⁰ Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAZL Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
    ⁵ Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
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