Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag²⁶⁸ gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4483 ).
²⁶⁸ SR 0.232.141.11
Viertes Kapitel: ²⁶⁹ Das IGE als ausgewähltes Amt ²⁷⁰
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3660 ).
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1443 ).
Art. 125 a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
¹ Ist nach Artikel 138 Buchstabe d PatG eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.²⁷¹
² Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so räumt das IGE dem Anmelder eine Nachfrist von zwei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.²⁷²
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4837 ).
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3551 ).
Art. 125 b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht
¹ Das Aktenheft einer internationalen Anmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach Artikel 89 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.
² Sobald die internationale Anmeldung in die nationale Phase eingetreten ist, steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.
Art. 125 c ²⁷³ Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag²⁷⁴ gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4483 ).
²⁷⁴ SR 0.232.141.11
Neunter Titel: Recherchen internationaler Art
Art. 126 Voraussetzungen
¹ Für eine schweizerische Erstanmeldung kann eine Recherche internationaler Art im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des PCT²⁷⁵ beantragt werden.²⁷⁶
² Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die GebV-IGE nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.²⁷⁷
³ Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine Arbeitssprache der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde, so ist gleichzeitig eine Übersetzung in eine Arbeitssprache einzureichen.
⁴ Das IGE prüft nicht, ob die Anmeldung und die Übersetzung den übrigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrages, insbesondere den für internationale Anmeldungen geltenden Formvorschriften entspricht.
⁵ Die Recherche internationaler Art wird auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der nach der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–50) gegebenenfalls geänderten Fassung durchgeführt.²⁷⁸