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    Verordnung über die Erfindungspatente (232.141)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungs­ordnung zum Zusammenarbeitsvertrag²⁶⁸ gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
    ²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4483 ).
    ²⁶⁸ SR 0.232.141.11

    Viertes Kapitel: ²⁶⁹ Das IGE als ausgewähltes Amt ²⁷⁰

    ²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3660 ).
    ²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1443 ).
    Art. 125 a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufi­gen Prüfungs­bericht
    ¹ Ist nach Artikel 138 Buchstabe d PatG eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.²⁷¹
    ² Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so räumt das IGE dem Anmelder eine Nachfrist von zwei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.²⁷²
    ²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4837 ).
    ²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3551 ).
    Art. 125 b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht
    ¹ Das Aktenheft einer internationalen Anmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach Artikel 89 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.
    ² Sobald die internationale Anmeldung in die nationale Phase eingetreten ist, steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.
    Art. 125 c ²⁷³ Wiederherstellung des Prioritätsrechts
    Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungs­ordnung zum Zusammenarbeitsvertrag²⁷⁴ gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
    ²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4483 ).
    ²⁷⁴ SR 0.232.141.11

    Neunter Titel: Recherchen internationaler Art

    Art. 126 Voraussetzungen
    ¹ Für eine schweizerische Erstanmeldung kann eine Recherche internationaler Art im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des PCT²⁷⁵ beantragt werden.²⁷⁶
    ² Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die GebV-IGE nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.²⁷⁷
    ³ Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine Arbeitssprache der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde, so ist gleichzeitig eine Überset­zung in eine Arbeitssprache einzureichen.
    ⁴ Das IGE prüft nicht, ob die Anmeldung und die Übersetzung den übrigen Vor­aus­setzungen des Zusammenarbeitsvertrages, insbesondere den für internatio­nale Anmel­dungen geltenden Formvorschriften entspricht.
    ⁵ Die Recherche internationaler Art wird auf der Grundlage der technischen Unter­lagen in der nach der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–50) gegebenenfalls geänderten Fassung durchgeführt.²⁷⁸
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