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    Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (0.632.315.201.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
    Geschehen zu Zürich, am 19. Juni 2000, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Verständigungsprotokoll

    Protokoll B

    Art. 3 + 4 Ursprungskumulation
    1.  Die EFTA-Staaten und Mazedonien kommen überein, die Möglichkeiten einer zu­sätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, insbesondere den Einbezug von Mazedonien in das europäische Kumulationsnetz, zu prüfen, mit dem Ziel der Ausweitung und Förderung von Produktion und Handel im europäischen Raum.
    Art. 15(6) Drawback
    2.  Mit Bezugnahme auf Artikel 15 Absatz 6 kommen die EFTA-Staaten und Mazedonien überein, dass auf Verlangen eines Vertragsstaates Konsultationen bezüglich negativer Auswirkungen durchgeführt werden, die von der vereinbarten Ausnahme herrühren, um eine befriedigende Lösung zu finden. Die EFTA-Staaten und Mazedonien stimmen auch überein, dass jegliche Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss die zwischen Mazedonien und der Europäischen Gemeinschaft geübte Praxis widerspiegeln soll.
    Art. 11 Technische Vorschriften
    3.  Bis zu seinem Beitritt zur WTO wird Mazedonien versuchen, Entwürfe für technische Vorschriften dem EFTA-Sekretariat zu notifizieren, um schrittweise den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 (Technische Vorschriften) nachzukommen. Mazedonien wird eine öffentliche Institution mit diesen Notifikationen beauftragen.
    Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums
    4.  Hinsichtlich des EWR-Abkommens¹² werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetz­gebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973¹³ erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen von Artikel 16 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.
    Geschehen zu Zürich, am 19. Juni 2000, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
    (Es folgen die Unterschriften)
    ¹² BBl 1992 IV 1
    ¹³ SR 0.232.142.2

    Liste der Anhänge ¹⁴

    ¹⁴ Diese Dokumente (teilweise publiziert in AS 2004 365 ) werden (mit Ausnahme des Ver­ständigungs­protokolls) weder in der AS noch der SR veröffentlicht ( AS 2010 4531 , 5433 ; 2021 644 ; 2022 180 ). Sie sind nur in englischer Original­sprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/north-macedonia
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