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    CH - Schweizer Bundesrecht
    (3)  Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates aufgrund einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
    (4)  Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.
    (5)  Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften beider Staaten als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist die betreffende Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach der betreffenden Zeit erstmals pflichtversichert war.
    (6)  Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften des einen Staates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.
    Art. 12 Regeln für die Umrechnung von Zeiten
    (1)  Sind Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des einen Staates zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften des anderen Staates vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung nach Artikel 10 wie folgt umgerechnet:
    a) Die Zeit, die als Grundlage für die Umrechnung zu verwenden ist, ist die Zeit, die vom Träger des Staates mitgeteilt wird, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeit zurückgelegt wurde.
    b) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in Tagen ausgedrückt werden, erfolgt die Umrechnung von Tagen in andere Einheiten und umgekehrt sowie die Umrechnung zwischen verschiedenen Systemen, denen Tage zugrunde liegen, nach der folgenden Tabelle:

    System auf der Grundlage von

    1 Tag entspricht

    1 Woche entspricht

    1 Monat entspricht

    1 Vierteljahr entspricht

    Höchstzahl von Tagen in einem Kalenderjahr

    5 Tagen

    9 Stunden

    5 Tagen

    22 Tagen

    66 Tagen

    264 Tagen

    6 Tagen

    8 Stunden

    6 Tagen

    26 Tagen

    78 Tagen

    312 Tagen

    7 Tagen

    6 Stunden

    7 Tagen

    30 Tagen

    90 Tagen

    360 Tagen

    c) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in anderen Einheiten als Tagen ausgedrückt werden: (i) entsprechen drei Monate oder dreizehn Wochen einem Vierteljahr und umgekehrt;
    (ii) entspricht ein Jahr vier Vierteljahren, 12 Monaten oder 52 Wochen und umgekehrt;
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