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    CH - Schweizer Bundesrecht
    (3)  Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen nicht über den elektronischen Austausch, so wenden die massgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
    (4)  Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die massgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
    Art. 5 Rechtswirkung der im anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege
    (1)  Vom Träger eines Staates ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens und dieses Anhangs bescheinigt wird, sowie die Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt worden sind, sind für die Träger des anderen Staates so lange verbindlich, wie sie nicht vom ausstellenden Staat widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
    (2)  Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Staates, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument erforderlichenfalls.
    (3)  Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
    (4)  Erzielen die betroffenen Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden der beiden Staaten die Angelegenheit dem Gemischten Verwaltungsausschuss vorlegen.
    Art. 6 Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften, Gewährung von Leistungen und Berechnung von Leistungen und Beiträgen
    (1)  Besteht zwischen den Trägern oder Behörden der Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines Staates, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
    a) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Staat ausgeübt wird;
    b) den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in beiden Staaten nachgeht, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt;
    c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Staates, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in beiden Staaten ausübt.
    (2)  Besteht zwischen den Trägern oder Behörden der Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder – falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Staaten wohnt – Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.
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