bb) im Falle von Projektfinanzierungen i) fünf Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und koreanischen Behörden genehmigt worden ist;
ii) zehn Prozent des Gesamtwertes jeder Lieferung gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente,
iii) fünfundachtzig Prozent des Rechnungsbetrages jeder Lieferung gegen Vorlage der Rechnung und der Verschiffungsdokumente oder von Unterlagen, die beweisen, dass Leistungen für das Projekt erbracht worden sind.
cc) im Falle der Finanzierung von einzelnen Dienstleistungen i) zwanzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und koreanischen Behörden genehmigt worden ist,
ii) achtzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung entsprechend den Bestimmungen des zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem koreanischen Käufer abgeschlossenen Liefervertrages.
b) Die Korea Exchange Bank wird dem koreanischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die unter Buchstabe aa) i) und ii), Buchstabe bb) i) und ii) und Buchstabe cc) i) dieses Artikels erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Verfügung stellen.
c) Die unter Buchstabe aa) iii), Buchstabe bb) iii) und Buchstabe cc) ii) dieses Artikels erwähnten Zahlungen werden unter direkter Belastung des zu diesem Zweck eröffneten Vorschusskontos der Korea Exchange Bank ausgeführt.
Art. 2
Jeder Transferkredit wird wie folgt zurückbezahlt:
a) im Falle der Finanzierung von einzelnen Investitionsgüterlieferungen gemäss Artikel 1 Buchstabe a) aa) – innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Verschiffung der Güter fällig und zahlbar wird;
b) im Falle von Projektfinanzierungen gemäss Artikel 1 Buchstabe a) bb) – innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Betriebsbereitschaft des entsprechenden Projekts fällig und zahlbar wird;
c) im Falle der Finanzierung von Dienstleistungen gemäss Artikel 1 Buchstabe a) cc) – innert fünf Jahren, in gleichen und aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Erfüllung der Dienstleistung fällig und zahlbar wird;
d) in den unter Artikel 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Fällen ist zudem in den Liefervertrag eine angemessene, vom Inkrafttreten des Liefervertrages ausgehende Spätestensklausel aufzunehmen.
Art. 3
Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
Art. 4
Die in Artikel 5 des Abkommens erwähnten zuständigen Behörden sind auf schweizerischer Seite das Bundesamt für Aussenwirtschaft und auf koreanischer Seite die Korea Exchange Bank.
Art. 5
Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Söul vorschlagen, eine bestimmte schweizerische Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Genehmigung im Sinne von Artikel 5 des Abkommens.