¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 6 ¹¹ Unterschrift
¹ Eingaben müssen unterzeichnet sein.
² Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.
³ Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
Art. 6 a ¹² Nachweise
¹ Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
² Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 7 ¹³ Gebühren
Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016¹⁴ über Gebühren.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
¹⁴ SR 232.148
Art. 7 a ¹⁵ Elektronische Kommunikation
¹ Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.
² Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.¹⁶
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1443 ).
2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
Art. 8 Hinterlegung
¹ Für die Hinterlegung muss das amtliche, ein vom IGE zugelassenes privates oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006¹⁷ entsprechendes Formular verwendet werden.¹⁸
² Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.¹⁹
¹⁷ SR 0.232.112.11
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 16. März 2009 ( AS 2009 859 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 8 a ²⁰ Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch
Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46 a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf die Schweiz.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
Art. 9 Eintragungsgesuch
¹ Das Eintragungsgesuch umfasst:
a. den Antrag auf Eintragung der Marke;
b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers;
c.²¹
…
d.²²
…
² Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
a.²³
dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;
abis.²⁴
bei mehreren Hinterlegern: der Bezeichnung des Zustellungsempfängers nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil;
ater.²⁵