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    Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben 1 (232.111)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
    Art. 6 ¹¹ Unterschrift
    ¹ Eingaben müssen unterzeichnet sein.
    ² Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.
    ³ Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
    Art. 6 a ¹² Nachweise
    ¹ Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
    ² Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
    ¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
    Art. 7 ¹³ Gebühren
    Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016¹⁴ über Gebühren.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
    ¹⁴ SR 232.148
    Art. 7 a ¹⁵ Elektronische Kommunikation
    ¹ Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.
    ² Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.¹⁶
    ¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
    ¹⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1443 ).

    2. Kapitel: Eintragung der Marken

    1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

    Art. 8 Hinterlegung
    ¹ Für die Hinterlegung muss das amtliche, ein vom IGE zugelassenes privates oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006¹⁷ entsprechendes Formular verwendet werden.¹⁸
    ² Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.¹⁹
    ¹⁷ SR 0.232.112.11
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 16. März 2009 ( AS 2009 859 ).
    ¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
    Art. 8 a ²⁰ Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintra­gungsgesuch
    Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46 a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutz­ausdehnung auf die Schweiz.
    ²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
    Art. 9 Eintragungsgesuch
    ¹ Das Eintragungsgesuch umfasst:
    a. den Antrag auf Eintragung der Marke;
    b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinter­le­gers;
    c.²¹
    d.²²
    ² Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
    a.²³
    dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;
    abis.²⁴
    bei mehreren Hinterlegern: der Bezeichnung des Zustellungsempfängers nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil;
    ater.²⁵
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