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    Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (170.512)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b. Beschlüsse und Mitteilungen des Bundesrates;
    c. Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören.²⁶
    ³ Soweit es zweckmässig erscheint, kann die Veröffentlichung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 5) beschränkt werden.
    ⁴ Für die Berichtigung der Texte gilt Artikel 10 sinngemäss.
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
    ²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
    ²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
    ²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).

    4 a . Abschnitt: ²⁷ Weitere auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte

    ²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
    Art. 13 a
    ¹ Auf der Publikationsplattform werden des Weiteren veröffentlicht:
    a.²⁸
    b.²⁹
    die Unterlagen zu Vernehmlassungen im Sinne des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005³⁰;
    c. vergangene Fassungen des Bundesrechts;
    d. Übersetzungen amtlicher Veröffentlichungen insbesondere in rätoromanischer und in englischer Sprache.
    ² Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Texte, die einen Zusammenhang mit der Gesetzgebung haben, auf der Publikationsplattform veröffentlicht werden.
    ²⁸ Noch nicht in Kraft.
    ²⁹ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2015 3977 , 2016 925 ; BBl 2013 7057 8875 ).
    ³⁰ SR 172.061

    5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

    Art. 14 Sprachen der veröffentlichten Texte ³¹
    ¹ Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
    ² Der Bundesrat kann bestimmen, dass Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, nicht in allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden oder dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird, wenn:
    a. die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
    b. die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
    ³ Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
    ⁴ Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren³².³³
    ⁵ Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007³⁴.³⁵
    ⁶ Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.³⁶
    ³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
    ³² SR 172.061 und 172.061.1
    ³³ Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2015 3977 , 2016 925 ; BBl 2013 7057 8875 ).
    ³⁴ SR 441.1
    ³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3977 ; BBl 2013 7057 ).
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