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    Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 1 (0.101.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 63 Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
    (1)  Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.
    (2)  Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
    (3)  Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob dies für die mündliche Verhandlung insgesamt oder teil­weise gelten soll.
    Art. 64 Leitung der mündlichen Verhandlung
    (1)  Der Kammerpräsident organisiert und leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den vor der Kammer auftretenden Personen das Wort erteilt wird.
    (2)  Jeder Richter kann jeder vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.
    Art. 65 Nichterscheinen
    Erscheint eine Partei oder eine andere Person, die erscheinen sollte, nicht oder weigert sie sich zu erscheinen, so kann die Kammer die mündliche Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.
    Art. 66–69
    Aufgehoben
    Art. 70 Verhandlungsprotokoll
    (1)  Wenn der Kammerpräsident dies anordnet, wird über die mündliche Verhandlung unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält:
    a) die Zusammensetzung der Kammer;
    b) die Liste der erschienenen Personen;
    c) den Wortlaut der abgegebenen Stellungnahmen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
    d) den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen.
    (2)  Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen.
    (3)  Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.
    (4)  Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

    Kapitel VII Das Verfahren vor der Grossen Kammer

    Art. 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
    (1)  Auf das Verfahren vor der Grossen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
    (2)  Die Befugnisse, die einer Kammer nach den Artikeln 54 Absatz 3 und 59 Absatz 3 in Bezug auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übertragen sind, können in Verfahren vor der Grossen Kammer auch vom Präsidenten der Grossen Kammer ausgeübt werden.
    Art. 72 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
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