Vorherige Seite
    Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (834.11)
    21 - 226 - 7
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 14
    Anspruch auf die Betriebszulage haben Personen, die als mitarbeitende Familienmit­glieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und die:
    a. als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 1 a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952⁵ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten oder Ehe­gattin oder Ehegatte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind;
    b. ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten; und
    c. für die während mindestens zehn Tage eine Ersatzkraft im Betrieb tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebs­zu­lage erreicht.
    ⁵ SR 836.1

    5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs

    Art. 15 Anmeldung
    (Art. 19 Abs. 3 EOG)
    ¹ Der Anspruch auf eine Entschädigung ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind.
    ² Das Bundesamt für Sozialversicherungen⁶ gibt das Anmeldeformular und die besonderen Formulare folgenden Stellen ab:
    a. den militärischen Stäben und Einheiten;
    b. den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes;
    c. der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst⁷ sowie ihren Vollzugs­beauf­tragten;
    d. dem Bundesamt für Sport.
    ³ Das Anmeldeformular ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben.
    ⁴ Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben.
    ⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
    ⁷ Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.
    Art. 16 Bescheinigung der Diensttage
    (Art. 19 Abs. 3 EOG)
    ¹ Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage.
    ² Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst⁸ und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.
    ³ Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungs­berechtigten Kurstage.
    ⁴ Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.
    ⁵ Wurde ein falsches Anmeldeformular abgegeben oder ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die entschädigungsberechtigten Diensttage.⁹
    ⁸ Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.
    ⁹ Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
    Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber
    (Art. 19 Abs. 3 EOG)
    Wird eine Dienst leistende Person als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin entschä­digt, so hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.
    Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren