2 Isoliert gesetzte Bodennetze müssen mit einer Boje von mindestens 10 l versehen sein.
3 Sätze mit 2 bis 5 Bodennetzen oder solche, die in weniger als 20 m Tiefe gesetzt sind, müssen an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 10 l oder einer Fahne, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt, versehen sein.
4 Sätze mit mehr als 5 Bodennetzen oder solche, die i n mehr als 20 m Tiefe gesetzt sind, sowie Sätze von Schwebnetzen müssen an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 20 l oder einer Fahne, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt, versehen sein.
5 Kennzeichen, die denselben Satz markieren, müssen vom selben Typ (Boje oder Fahne) sein und die gleiche Farbe haben. Sie dürfen jedoch nicht gelb sein.
6 Reusen müssen mit einer Boje von mindestens 10 l versehen sein oder einem schwimmenden Kennzeichen, das mindestens 30 cm aus dem Wasser ragt und mit dem Gro ssbuchstaben «N» versehen ist.
7 Bojen oder Kennzeichen dürfen nur mit einer Kette oder einem Metallkabel befestigt werden, wenn die ersten 2 m der Kette bzw. des Kabels unter der Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt sind.
11. Fang und Statis tik
Art. 61 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
1 Fische und Krebse müssen schonend gefangen werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Berufsfischer dürfen lebende Fische kurzfristig hältern; die Fische dürfen dur ch die Hälterung nicht leiden.
3 Fische, die von Berufsfischern gefangen worden sind und die wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht unverzüglich getötet werden können, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und
müssen zu m frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb, getötet werden.
4 Mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Fälle müssen Fische und Krebse gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung und der dazugehörigen Vollzugs hilfe getötet werden.
Art. 62 Statistikbogen
1 Inhaber des Berufspatents müssen ihren Statistikbogen innert fünf Tagen nach Ende jedes Monats und entsprechend den Weisungen der Technischen Kommission der Dienststelle, die ihn ausgestellt hat, zurücksenden.
2 Neben den gefangenen Fischen und Krebsen müssen auch die irrtümlich gefangenen Vögel aufgeführt werden.
Art. 63 Fischabfälle
1 Berufsfischern ist es erlaubt, unter folgenden Bedingungen Fisch- und Krebsabfälle im Neuenburgersee zu versenken: a) die Abfä lle müssen von Fischen und Krebsen stammen, die im Neuenburgersee gefangen wurden; b) die Abfälle müssen mindestens eine Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang versenkt werden; c) die Wassertiefe muss an diesem Ort mindestens 30 m betragen.
2 Berufsfischer, die Fische bearbeiten, die nicht aus dem Neuenburgersee stammen, dürfen keine Abfälle im Sinne von Absatz 1 versenken.
12. Fischfang für die Fischzucht
Art. 64 Organisation
1 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone bezeichnen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit Hechte, Saiblinge und Felchen für die Fischzucht zu fangen, und setzen die entsprechenden Bedingungen fest.
2 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen verfügen gemäss den Weisungen des Kantons, dem sie unterstellt sind, über die bei Fischfängen für die Fischzucht erhaltenen Eier; deren Reife spielt dabei keine Rolle.
3 Die Netze dürfen nur am Tag, nachdem sie gesetzt worden sind, gehoben werden; die Umstände nach Artikel 29 des Konkordats bleiben vorbehalten.
Art. 65 Fischzuchtanlagen
Fischzuchtanlagen im See (schwimmende oder untergetauchte), die der Erzeugung von Fischen und/oder Krebsen dienen, sind verboten.
4. KAPITEL Schlussbestimmungen
13. Entzug des Fischereirechts und des Patents
Art. 66 Grundsatz
1 Im Falle einer schweren Widerhandlung wird das Fischereipatent von der Dienststelle, die es ausgestellt hat, entzogen, sobald der strafrechtliche Entscheid vollstreckbar ist.