c. Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden.
⁵ Um zu entscheiden, ob der Zugang zu Mehrwertdiensten gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten Folgendes:
a. Sie registrieren beim Abschluss des Vertrags das Alter der Hauptbenutzerin oder des Hauptbenutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist.
b. Im Zweifelsfall verlangen sie, dass ein gültiger Reisepass, eine gültige Identitätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument vorgezeigt wird.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁸⁵ SR 784.104
6. Kapitel: Schlichtungsstelle
Art. 42 Einrichtung
¹ Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
² Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a. garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b. nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c. sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
³ Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 1995⁸⁶ über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
⁴ Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
⁵ Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
⁸⁶ SR 172.056.11
Art. 43 Aufgabe
¹ Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
² Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.
Art. 44 Verfahrensreglement
¹ Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
² Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.
Art. 45 Verfahrensgrundsätze
¹ Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
² Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
³ Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
⁴ Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.