¹ Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Nummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.
² Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
³ In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 90 Absatz 5 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf anderen Kundinnen und Kunden die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummer unterdrückung gewählt haben, nicht gewährt werden.¹³¹
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 85 Anzeige der Nummer der Angerufenen
¹ Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Nummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken.
² Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
Art. 86 Automatische Anrufumleitung
Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.
Art. 87 Dienstesicherheit
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren, welche die Benützung ihrer Dienste mit sich bringt.
² Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.
Art. 88 Verzeichnisse
¹ Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig vermerken zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchten, mit denen sie in keiner Geschäftsbeziehung stehen, und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.¹³²
² und ³ …¹³³
⁴ Die Anbieterin eines Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses durch Unbefugte geändert oder gelöscht wird.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
¹³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
Art. 89 ¹³⁴ Datenschutzgesetzgebung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020¹³⁵.
¹³⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 87 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
¹³⁵ SR 235.1