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    Verordnung des SBFI (412.101.220.64)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Dauer

    Gewichtung

    1

    Organisieren des Praxisalltags

    30 Min.

    25 %

    2

    Begleiten von tierärztlichen Eingriffen

    Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmass­nahmen

    Betreuen von Kundinnen und Kunden

    90 Min.

    50 %

    3

    Ausführen von Laborarbeiten

    30 Min.

    25 %

    c. bildgebende Diagnostik im Umfang von 1 Stunde; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2. der Qualifikationsbereich wird praktisch und schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Prüfungsform und Dauer

    Gewichtung

    1

    Anfertigen von konventionellen Röntgen­aufnahmen

    praktisch

    30 Min.

    70 %

    2

    Anfertigen von konventionellen Röntgen­aufnahmen

    schriftlich

    30 Min.

    30 %

    d. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    ² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
    ⁸ SR 412.101.241
    Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
    ¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
    a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
    b. der Qualifikationsbereich «bildgebende Diagnostik» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
    ² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
    a. praktische Arbeit: 30 %;
    b. Berufskenntnisse: 20 %;
    c. bildgebende Diagnostik: 10 %;
    d. Allgemeinbildung: 20 %;
    e. Erfahrungsnote: 20 %.
    ³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskennt­nissen.
    Art. 20 Wiederholungen
    ¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
    ² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
    ³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
    Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
    ¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausser­halb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
    ² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
    a. praktische Arbeit: 50 %;
    b. bildgebende Diagnostik: 10 %;
    c. Berufskenntnisse: 20 %;
    d. Allgemeinbildung: 20 %.
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